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Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||||||||||||||||||||||||||
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Aufbau der Regelung in § 12 und der Anlage 2 zum TVÜ-VKA | ||||||||||||||||||||||||
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Anspruchsvoraussetzungen (dazu im Folgenden
Ziff. 3) und Rechtsfolgen (dazu im Folgenden
Ziff. 4) für den Erhalt eines Strukturausgleiches sind im Wesentlichen
in § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der
Anlage 2 TVÜ-VKA und der dort aufgeführten Tabelle (nachfolgend kurz:
Tabelle) geregelt. Die Tabelle gliedert sich in acht Spalten. Dabei nennen die Spalten 1 bis 4 die Anspruchsvoraussetzungen. In den Spalten 5 bis 8 sind die Rechtsfolgen genannt, also Zahlungsbeginn, Höhe und Dauer der Zahlung des Strukturausgleiches. Sind alle Voraussetzungen der Spalten 1 bis 4 einer Zeile der Tabelle erfüllt, ist der Anspruch für den in der jeweiligen Zeile der Tabelle genannten Strukturausgleich grundsätzlich von dem angegebenen Zeitpunkt in der dort genannten Höhe und Dauer gegeben.
Hierbei beschreibt
Weitere Voraussetzungen und Rechtsfolgen finden sich außerdem in § 12 Abs. 2 bis 6 sowie in den Vorbemerkungen in Anlage 2 TVÜ-VKA (nachfolgend kurz: Vorbemerkungen). Besteht ein Anspruch auf Strukturausgleich, handelt es sich um einen
regelmäßigen, statischen und zusätzlichen Entgeltbestandteil.
Im Einzelnen ist bei der Festsetzung von Strukturausgleichen wie folgt zu verfahren: |