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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

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Aufbau der Regelung in § 12 und der Anlage 2 zum TVÜ-VKA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen (dazu im Folgenden Ziff. 3) und Rechtsfolgen (dazu im Folgenden Ziff. 4) für den Erhalt eines Strukturausgleiches sind im Wesentlichen in § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 2 TVÜ-VKA und der dort aufgeführten Tabelle (nachfolgend kurz: Tabelle) geregelt.
Die Tabelle gliedert sich in acht Spalten.
Dabei nennen die Spalten 1 bis 4 die Anspruchsvoraussetzungen.
In den Spalten 5 bis 8 sind die Rechtsfolgen genannt, also Zahlungsbeginn, Höhe und Dauer der Zahlung des Strukturausgleiches.
Sind alle Voraussetzungen der Spalten 1 bis 4 einer Zeile der Tabelle erfüllt, ist der Anspruch für den in der jeweiligen Zeile der Tabelle genannten Strukturausgleich grundsätzlich von dem angegebenen Zeitpunkt in der dort genannten Höhe und Dauer gegeben.
 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8
Entgelt-gruppe Verg.Gr. OZStufe 1 / 2 Überleitung
aus Stufe
nach für Betrag
West
Betrag
Ost
Anspruchsvoraussetzungen Rechtsfolge

Hierbei beschreibt

  • die Spalte 1 die Entgeltgruppe, in die die/der ehemalige Angestellte übergeleitet worden ist,
  • die Spalte 2 die Vergütungsgruppe der/des Angestellten nach der Anlage 1a bzw. der Anlage 1b zum BAT, aus der die Überleitung nach Anlage 1 bzw. nach Anlage 4 oder 5 zum TVÜ-VKA erfolgt ist,
  • die Spalte 3 die Ortszuschlagsstufe 1 bzw. 2 der/des Angestellten zum 1. Oktober 2005,
  • die Spalte 4 die Stufe der Grundvergütung der Vergütungsgruppe, aus der die Überleitung erfolgt sein muss,
  • die Spalte 5 den Beginn des Strukturausgleichs,
  • die Spalte 6 die Dauer, für den der Strukturausgleich gezahlt wird,
  • die Spalte 7 den Betrag des Strukturausgleichs im Tarifgebiet West und
  • die Spalte 8 den Betrag des Strukturausgleichs im Tarifgebiet Ost.

Weitere Voraussetzungen und Rechtsfolgen finden sich außerdem in § 12 Abs. 2 bis 6 sowie in den Vorbemerkungen in Anlage 2 TVÜ-VKA (nachfolgend kurz: Vorbemerkungen).

Besteht ein Anspruch auf Strukturausgleich, handelt es sich um einen regelmäßigen, statischen und zusätzlichen Entgeltbestandteil.
Strukturausgleiche werden zusätzlich zum monatlichen Entgelt gezahlt (§ 12 Abs. 1 Satz 1).
Der Strukturausgleich ist nicht dynamisch (§ 12 Abs. 1 Satz 1), wird also bei linearen Einkommenssteigerungen nicht erhöht.
Einkommenssteigerungen werden - mit Ausnahme bei Höhergruppierungen (§ 12 Abs. 4, siehe dazu unten Ziff. 4.3 und 4.4.1) - grundsätzlich nicht auf die Höhe des Strukturausgleiches angerechnet.

Im Einzelnen ist bei der Festsetzung von Strukturausgleichen wie folgt zu verfahren:

 

 

 

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