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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

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Vorbemerkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einzelne Gruppen früherer Angestellter, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den TVöD übergeleitet worden sind, erhalten nach § 12 unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen Strukturausgleich, der je nach Fallgestaltung unterschiedlich hoch sein und für unterschiedlich lange Zeit bezogen werden kann.

Zum Hintergrund sei auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Tabellengestaltung und den Tabellenwerten des TVöD ist das in den Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstiegen enthaltene Finanzvolumen ebenso berücksichtigt worden wie das Volumen des bisherigen Verheiratetenanteils im Ortszuschlag der Angestellten.
Zudem galt es, die Absicht der Tarifvertragsparteien zu verwirklichen, die Einkommensentwicklung für jüngere Beschäftigte attraktiver zu gestalten und im Gegenzug die bisherigen Tabellenwerte in den Endstufen vielfach etwas abzuflachen.
Neben einer Angleichung der Werte von Bund und VKA wurde bei der Findung der neuen Entgelttabelle auch mitberücksichtigt, dass die früheren Stufen der Angestellten einvernehmlich durch tätigkeits- und leistungsbezogene Entwicklungsstufen ersetzt und dabei die bisherige Stufenzahl verringert werden sollte (bis zu zwölf Stufen der unter die Anlage 1 a zum BAT fallenden Angestellten, neun Stufen bei den unter die Anlage 1b zum BAT fallenden Angestellten und acht Stufen bei den Arbeitern).
Auf Grund dieser strukturellen Unterschiede ist ein individueller Vergleich der früheren Lohn- und Vergütungstabellen mit der Entgelttabelle des TVöD nicht möglich.
Gleichwohl haben sich die Tarifvertragsparteien dazu entschlossen, flankierend für eine eng begrenzte Zahl von Fallgestaltungen sog. Strukturausgleiche einzuführen.
Die Strukturausgleiche haben nicht die Funktion, Exspektanzen der Beschäftigten, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ggf. bestanden hätten, im Einzelfall zu sichern oder zu kompensieren.
Die Tarifvertragsparteien haben insoweit

  • keine einzelfallbezogene, sondern eine typisierte Betrachtung vorgenommen,
  • sich auf einige, aus übereinstimmender Sicht regelungsbedürftige Fallgestaltungen beschränkt und
  • keine volle Kompensation, sondern einen begrenzten Ausgleich bzw. eine Abmilderung veränderter Perspektiven angestrebt.

Keinen Strukturausgleich erhalten Ärztinnen und Ärzte, auf die der TVöD-K oder der TVöD-B Anwendung findet (§ 12 Abs. 6).
Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den TV-Ärzte/VKA fallen, sind Strukturausgleiche ebenfalls nicht vereinbart (§ 10 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA).

Ebenfalls von den Regelungen zum Strukturausgleich nicht erfasst sind ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter; auch bei diesen Beschäftigten bestehen im Regelfall keine vergleichbaren Exspektanzverluste.

Bei der Regelung des § 12 waren sich die Tarifvertragsparteien damit verbundener Härten und Verwerfungen bewusst.
Sie haben deshalb in der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 12 ausdrücklich Folgendes festgehalten:

  Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Wirkungen als auch zu Härten führen kann.
Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.

 

 

 

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