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Einzelne Gruppen früherer Angestellter, die aus dem Geltungsbereich des
BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den
TVöD übergeleitet worden sind,
erhalten nach § 12 unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu ihrem
monatlichen Entgelt einen Strukturausgleich, der je nach Fallgestaltung
unterschiedlich hoch sein und für unterschiedlich lange Zeit bezogen werden
kann. Zum Hintergrund sei auf Folgendes hingewiesen:
Bei der
Tabellengestaltung und den Tabellenwerten des TVöD ist das in den
Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstiegen enthaltene Finanzvolumen ebenso
berücksichtigt worden wie das Volumen des bisherigen Verheiratetenanteils im
Ortszuschlag der Angestellten.
Zudem galt es, die Absicht der
Tarifvertragsparteien zu verwirklichen, die Einkommensentwicklung für
jüngere Beschäftigte attraktiver zu gestalten und im Gegenzug die bisherigen
Tabellenwerte in den Endstufen vielfach etwas abzuflachen.
Neben einer
Angleichung der Werte von Bund und VKA wurde bei der Findung der neuen
Entgelttabelle auch mitberücksichtigt, dass die früheren Stufen der
Angestellten einvernehmlich durch tätigkeits- und leistungsbezogene
Entwicklungsstufen ersetzt und dabei die bisherige Stufenzahl verringert
werden sollte (bis zu zwölf Stufen der unter die
Anlage 1 a zum BAT fallenden Angestellten, neun Stufen bei den unter die
Anlage 1b zum BAT fallenden Angestellten und
acht Stufen bei den
Arbeitern).
Auf Grund dieser strukturellen Unterschiede ist ein
individueller Vergleich der früheren Lohn- und Vergütungstabellen mit der
Entgelttabelle des TVöD nicht möglich.
Gleichwohl haben sich die
Tarifvertragsparteien dazu entschlossen, flankierend für eine eng begrenzte
Zahl von Fallgestaltungen sog. Strukturausgleiche einzuführen.
Die
Strukturausgleiche haben nicht die Funktion, Exspektanzen der Beschäftigten,
die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ggf. bestanden
hätten, im Einzelfall zu sichern oder zu kompensieren.
Die
Tarifvertragsparteien haben insoweit
- keine einzelfallbezogene, sondern eine typisierte Betrachtung
vorgenommen,
- sich auf einige, aus übereinstimmender Sicht regelungsbedürftige
Fallgestaltungen beschränkt und
- keine volle Kompensation, sondern einen begrenzten Ausgleich bzw.
eine Abmilderung veränderter Perspektiven angestrebt.
Keinen Strukturausgleich erhalten Ärztinnen und Ärzte, auf die der
TVöD-K
oder der TVöD-B Anwendung findet (§ 12 Abs. 6).
Für Ärztinnen und Ärzte, die
unter den TV-Ärzte/VKA fallen, sind Strukturausgleiche ebenfalls nicht
vereinbart (§ 10 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA).
Ebenfalls von den Regelungen zum Strukturausgleich nicht erfasst sind
ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter; auch bei diesen Beschäftigten bestehen
im Regelfall keine vergleichbaren Exspektanzverluste.
Bei der Regelung des
§ 12 waren sich die Tarifvertragsparteien damit
verbundener Härten und Verwerfungen bewusst.
Sie haben deshalb in der
Niederschriftserklärung Nr. 1 zu
§ 12 ausdrücklich Folgendes festgehalten:
Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der
denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der
Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen
sowohl zu überproportional positiven Wirkungen als auch zu Härten führen
kann.
Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von
Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.

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