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Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

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Abfindung des Strukturausgleichs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von der Möglichkeit der einmaligen Abfindung des Strukturausgleichs (§ 12 Abs. 5) kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten mitbestimmungsfrei Gebrauch gemacht werden.
Die Abfindungsregelung eröffnet die Möglichkeit, den Anspruch auf Strukturausgleich durch einen oder mehrere Einmalbeträge abzufinden.
Dazu, wie der Abfindungsbetrag zu ermitteln ist, haben die Tarifvertragsparteien keine Vorgaben gemacht. Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht.

 

 

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