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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

5

 

 

 

Konkurrenzfälle beim Ehegattenanteil im Ortszuschlag

 

 

4

 

 

Teilzeitarbeit

 

 

 

2

 

Spätere Veränderungen des Teilzeitumfangs

 

Da es auf die Verhältnisse am Stichtag ankommt, also am 1. Oktober 2005, spielt es für den Anspruch auf Strukturausgleich keine Rolle, wie sich das Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten der/des Beschäftigten entwickelt.
Die Verhältnisse am 1. Oktober 2005 bleiben für die gesamte Zahlungsdauer des Strukturausgleichs maßgeblich, selbst wenn der Ehegatte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Die früheren Konkurrenzregelungen des Ortszuschlagsrechts sind für den weiteren Anspruch auf Strukturausgleich nicht maßgeblich und demzufolge auch nicht weiterzuführen.
Änderungen im Umfang der Arbeitszeit wirken sich allerdings unterschiedlich danach aus, ob entsprechend der Vorbemerkungen der Strukturausgleich zur Hälfte aufgrund Vollbeschäftigung eines oder mindestens hälftiger Arbeitszeit beider Ehegatten zu zahlen ist oder ob sich der Ehegattenanteil im Ortszuschlag bei Eingreifen der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen) bemessen hat.

In den Fällen, in denen die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen Anwendung fand und sich der Ehegattenanteil im Ortszuschlag
nach § 29 Abschn. B Abs. 5
BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen bemessen hat (siehe Beispiele 23 und 24), bleibt es beim bisherigen Zahlbetrag, auch wenn die Arbeitszeit weniger als die Hälfte der für Vollbeschäftigte geltenden Arbeitszeit beträgt.
Auch bei einer Erhöhung der Arbeitszeit verbleibt es beim bisherigen Zahlbetrag.

Beispiel 27:
Der Beschäftigte in Beispiel 23 erhält vom 1.Oktober 2007 an die Hälfte des für Vollbeschäftigte ausgewiesenen Strukturausgleichs, also 30 EUR bzw. 29 EUR monatlich. Der Beschäftigte erhöht zum 1. November 2007 seine Arbeitszeit auf 75 v.H. wöchentlich. Der Strukturausgleich ist in bisheriger Höhe weiter zu zahlen.

Beispiel 28:
Der Beschäftigte in Beispiel 24 reduziert zum 1. Februar 2008 seine Arbeitszeit auf 12 Stunden wöchentlich. Der Strukturausgleich ist in bisheriger Höhe weiter zu zahlen.

 

In den Fällen, in denen die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen Anwendung fand und sich der Ehegattenanteil im Ortszuschlag
nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1

BAT/BATO/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen bestimmte (siehe Beispiele 25 und 26), bewirken Arbeitszeitänderungen auch eine Änderung des bisherigen Zahlbetrages, wobei höchstens die Hälfte des für verheiratete Vollbeschäftigte ausgewiesenen Strukturausgleichs zusteht.

Beispiel 29:
Der Beschäftigte in Beispiel 25 erhöht am 1. November 2007 seine Arbeitszeit auf 70 v.H. der für Vollbeschäftigte geltende Arbeitszeit. Er erhält ab diesem Zeitpunkt die Hälfte des für Vollbeschäftigte ausgewiesenen Strukturausgleichs, also 25 EUR bzw. 24 EUR monatlich.

Beispiel 30:
Der Beschäftigte in Beispiel 26 verringert am 1. November 2007 seine Arbeitszeit auf 20 v.H. der für Vollbeschäftigte geltende Arbeitszeit. Er erhält ab diesem Zeitpunkt 20 v.H. des für Vollbeschäftigte ausgewiesenen Strukturausgleichs, also 4 EUR bzw. 3,80 EUR monatlich.

 

 

 

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