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Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||
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5 |
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Konkurrenzfälle beim Ehegattenanteil im Ortszuschlag |
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4 |
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Teilzeitarbeit |
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2 |
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Spätere Veränderungen des Teilzeitumfangs |
Da es auf die Verhältnisse am Stichtag ankommt,
also am 1. Oktober 2005, spielt es für den Anspruch auf Strukturausgleich
keine Rolle, wie sich das Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten der/des
Beschäftigten entwickelt. Die Verhältnisse am 1. Oktober 2005 bleiben für die gesamte Zahlungsdauer des Strukturausgleichs maßgeblich, selbst wenn der Ehegatte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die früheren Konkurrenzregelungen des Ortszuschlagsrechts sind für den weiteren Anspruch auf Strukturausgleich nicht maßgeblich und demzufolge auch nicht weiterzuführen. Änderungen im Umfang der Arbeitszeit wirken sich allerdings unterschiedlich danach aus, ob entsprechend der Vorbemerkungen der Strukturausgleich zur Hälfte aufgrund Vollbeschäftigung eines oder mindestens hälftiger Arbeitszeit beider Ehegatten zu zahlen ist oder ob sich der Ehegattenanteil im Ortszuschlag bei Eingreifen der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen) bemessen hat. In den Fällen, in denen die
Konkurrenzregelung des
§ 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche
Sparkassen Anwendung fand und sich der Ehegattenanteil im Ortszuschlag
Beispiel 27:
Der Beschäftigte in
Beispiel 23 erhält vom 1.Oktober 2007 an die Hälfte des für
Vollbeschäftigte ausgewiesenen Strukturausgleichs, also 30 EUR bzw.
29 EUR monatlich. Der Beschäftigte erhöht zum 1. November 2007 seine
Arbeitszeit auf 75 v.H. wöchentlich. Der Strukturausgleich ist in
bisheriger Höhe weiter zu zahlen.
Beispiel 28:
Der Beschäftigte in
Beispiel 24 reduziert zum 1. Februar 2008 seine Arbeitszeit auf 12
Stunden wöchentlich. Der Strukturausgleich ist in bisheriger Höhe
weiter zu zahlen.
In den Fällen, in denen die
Konkurrenzregelung des
§ 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche
Sparkassen Anwendung fand und sich der Ehegattenanteil im Ortszuschlag
Beispiel 29:
Der Beschäftigte in
Beispiel 25 erhöht am 1. November 2007 seine Arbeitszeit auf 70 v.H.
der für Vollbeschäftigte geltende Arbeitszeit. Er erhält ab diesem
Zeitpunkt die Hälfte des für Vollbeschäftigte ausgewiesenen
Strukturausgleichs, also 25 EUR bzw. 24 EUR monatlich.
Beispiel 30:
Der Beschäftigte in
Beispiel 26 verringert am 1. November 2007 seine Arbeitszeit auf 20
v.H. der für Vollbeschäftigte geltende Arbeitszeit. Er erhält ab
diesem Zeitpunkt 20 v.H. des für Vollbeschäftigte ausgewiesenen
Strukturausgleichs, also 4 EUR bzw. 3,80 EUR monatlich.
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