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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

5

 

 

 

Konkurrenzfälle beim Ehegattenanteil im Ortszuschlag

 

 

4

 

 

Teilzeitarbeit

 

 

 

1

 

Teilzeitarbeit zum Stichtag

 

Auch Teilzeitbeschäftigte, deren Ortszuschlag sich zum Stichtag nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O bemisst, gehören zu den ehemaligen Angestellten mit Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 und haben grundsätzlich Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe der Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete.
Im Einzelnen gilt folgendes:
  • Beschäftigte, bei denen zum Stichtag mindestens ein Ehepartner vollzeitbeschäftigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, hätten gem. § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen Anspruch auf Ortszuschlag in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrages zwischen Ortszuschlag der Stufe 1 und Ortszuschlag der Stufe 2.
    Nach Absatz 1 der Vorbemerkungen erhalten diese Beschäftigten "den entsprechenden Anteil" des Strukturausgleichs, also die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete.


    Beispiel 24:
    Ein verheirateter, mit 60 v.H. teilzeitbeschäftigter Angestellter der VergGr. Vc , Stufe 5, ist am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet worden. Die Ehefrau des Beschäftigten war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig und vollzeitbeschäftigt.

    Der Strukturausgleich bestimmt sich grundsätzlich nach der Stufe 2 in Spalte 3 der Tabelle. Demnach ist folgende Zeile der Tabelle heranzuziehen:

    EG Verg.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag 
    West
    Betrag 
    Ost
    8 Vc OZ 2 5 2 Jahren dauerhaft 120,00 EUR 116,00 EUR

    Zusätzlich ist Absatz 1 der Vorbemerkungen zu beachten; diese Vorschrift findet auch Anwendung für Beschäftigte, bei denen zum Stichtag (1. Oktober 2005) mindestens ein Ehepartner vollzeitbeschäftigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Weil der Beschäftigte mit 60 v.H. teilzeitbeschäftigt ist, steht ihm als Strukturausgleich vom 1. Oktober 2007 an die Hälfte des Betrages nach Spalte 7 bzw. 8 der Tabelle zu, also dauerhaft 60 EUR bzw. 58 EUR monatlich.


     

  • Anders verhält es sich, wenn mit beiden Ehegatten nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter vereinbart war.
    In diesem Fall stand der hälftige Ehegattenanteil jedem Ehegatten nur anteilig zu (§ 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BATO/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen i.V.m. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O/Ostdeutsche Sparkassen).
    Von den Tarifvertragsparteien war nicht beabsichtigt, in diesen Fällen den Strukturausgleich ebenfalls zur Hälfte zu zahlen.
    Denn in diesen Fällen "bemisst" sich der Ortszuschlag gerade nicht nach der Ausnahmeregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen, sondern nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen.

     
    Beispiel 25:
    Ein verheirateter, mit 40 v.H. teilzeitbeschäftigter Angestellter der VergGr. Vb, Stufe 6, ist am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden. Die Ehefrau des Beschäftigten war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig und mit 50 v.H. teilzeitbeschäftigt. Der Angestellte erhielt auf Grund anzuwendender Konkurrenzregelung gem. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen 40 v.H. des hälftigen Ehegattenanteils.

    Der Strukturausgleich bestimmt sich grundsätzlich nach der Stufe 2 in Spalte 3 der Tabelle. Demnach ist folgende Zeile der Tabelle heranzuziehen:

    EG Verg.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag 
    West
    Betrag 
    Ost
    9 Vb OZ 2 6 2 Jahren 9 Jahre 50,00 EUR 48,00 EUR

    Der Beschäftigte erhält nach zwei Jahren, also vom 1. Oktober 2007 an, für die Dauer von 9 Jahren, 40 v.H. vom ausgewiesenen Strukturausgleich in Höhe von 50 EUR bzw. 48 EUR, mithin 20 EUR bzw. 19,20 EUR monatlich.

     

    Beispiel 26:
    Ein Angestellter war in VergGr. Kr. Va nach vorhergehender vierjähriger Tätigkeit in VergGr. Kr. V und davor zweijähriger Tätigkeit in VergGr. Kr. IV, Stufe 8 eingruppiert. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 7a nach der Kr.- Anwendungstabelle gem. Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ-VKA. Seine Arbeitszeit betrug 40 v.H der für Vollbeschäftigte geltenden Arbeitszeit. Der Ehegatte hat einen Beschäftigungsumfang ebenfalls im Umfang von 40 v.H. Der Angestellte erhielt auf Grund anzuwendender Konkurrenzregelung gem. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen 40 v.H. des hälftigen Ehegattenanteils.

    Der Strukturausgleich bestimmt sich grundsätzlich nach der Stufe 2 in Spalte 3 der Tabelle. Demnach ist folgende Zeile der Tabelle heranzuziehen:

    EG Verg.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag 
    West
    Betrag
    Ost
    7a Kr. IV 2 Jahre,
    Kr. V 4 Jahre,
    Kr. Va
    OZ 2 8 2 Jahren dauerhaft 20,00 EUR 19,00 EUR

    Der Beschäftigte erhält nach zwei Jahren, also vom 1. Oktober 2007 an, dauerhaft 40 v.H. vom ausgewiesenen Strukturausgleich in Höhe von 20 EUR bzw. 19 EUR, mithin 8 EUR bzw. 7,60 EUR monatlich.

 

 

 

 

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