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Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||
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Anspruchsvoraussetzungen |
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Stichtag |
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Stichtag für das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen eines Strukturausgleichsanspruchs ist der 1.
Oktober 2005 (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Dies wirkt sich insbesondere für die Beurteilung von Tatbestandsmerkmalen aus, die sich auf Regelungen des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen beziehen. Da der BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit Ablauf des 30. September 2005 auf in den TVöD übergeleitete Beschäftigte keine Anwendung mehr gefunden hat, ist bei Veränderungen nach dem 30. September 2005 zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich bei fiktiver Weitergeltung von BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen am 1. Oktober 2005 ergeben hätten.
Im Regelfall kommt es darauf an, auf Grund
welcher Vergütungsmerkmale die/der Beschäftigte nach dem
TVÜ-VKA in die
Entgelttabelle des TVöD übergeleitet worden ist.
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