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Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||
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Anspruchsvoraussetzungen |
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Spalte 1 - Entgeltgruppe |
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Für die weitere Prüfung des Anspruchs auf
Strukturausgleich ist nach Spalte 1 der Tabelle die Entgeltgruppe
maßgeblich, in welche die/der Beschäftigte nach § 4 Abs. 1 bis 3 i.V.m. der
Anlage 1 bzw. der
Anlagen 4 und
5 TVÜ-VKA zum 1. Oktober 2005 übergeleitet
worden ist. Soweit Beschäftigte bei der Überleitung übertariflich eingruppiert waren, bestehen keine Bedenken, wenn der Anspruch auf einen Strukturausgleich für die Dauer der übertariflichen Eingruppierung nach der übertariflichen Entgeltgruppe - sowie der (früheren) übertariflichen Vergütungsgruppe - bestimmt wird.
Entgeltgruppen, in die die/der Beschäftigte auf Grund von Höher- oder
Herabgruppierungen nach der Überleitung - einschließlich solcher im Sinne
des § 6 Abs. 2 - eingruppiert ist, begründen keine erstmaligen oder neuen
Ansprüche aus
§ 12.
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