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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

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Spalte 1 - Entgeltgruppe

 

 

 

 

 

 

 

Für die weitere Prüfung des Anspruchs auf Strukturausgleich ist nach Spalte 1 der Tabelle die Entgeltgruppe maßgeblich, in welche die/der Beschäftigte nach § 4 Abs. 1 bis 3 i.V.m. der Anlage 1 bzw. der Anlagen 4 und 5 TVÜ-VKA zum 1. Oktober 2005 übergeleitet worden ist.
Soweit Beschäftigte bei der Überleitung übertariflich eingruppiert waren, bestehen keine Bedenken, wenn der Anspruch auf einen Strukturausgleich für die Dauer der übertariflichen Eingruppierung nach der übertariflichen Entgeltgruppe - sowie der (früheren) übertariflichen Vergütungsgruppe - bestimmt wird.

Entgeltgruppen, in die die/der Beschäftigte auf Grund von Höher- oder Herabgruppierungen nach der Überleitung - einschließlich solcher im Sinne des § 6 Abs. 2 - eingruppiert ist, begründen keine erstmaligen oder neuen Ansprüche aus § 12.
Eine Höhergruppierung nach dem 1. Oktober 2005 - auch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 1. Alternative - führt jedoch zu einer Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns (siehe Ziff. 4.3).
Bei einer Herabgruppierung entfällt der Anspruch (siehe Ziff. 4.4.2).
Gleiches gilt in den Fällen der Neuberechnung des Vergleichsentgelts gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 2. Alternative (siehe Ziff. 4.4.2).

 

 

 

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