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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

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Rechtsfolgen

 

 

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Höhe der Ausgleichszahlung

 

 

 

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Allgemeines

 

Beschäftigte erhalten den Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt (§ 12 Abs. 1 Satz 1).
Die Zahlung eines Strukturausgleiches setzt daher die Zahlung von Entgelt an mindestens einem Tag des Kalendermonats voraus.
Der Begriff des Entgelts umfasst neben dem Tabellenentgelt die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile sowie den Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD, auch wenn er wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialleistungsträgers nicht gezahlt wird.

Die Ausgleichsbeträge sind nicht dynamisch (§ 12 Abs. 1 Satz 1).
Sie nehmen daher an allgemeinen Entgeltanpassungen nicht teil, sondern bleiben für die Dauer der Zahlung in der Höhe grundsätzlich unverändert.
Andererseits sind allgemeine Entgeltanpassungen auch nicht auf den Strukturausgleich anzurechnen. Die Strukturausgleichsbeträge können sich aber bei einer Änderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit (siehe Ziff. 4.1.2), bei der Anrechnung in Folge einer Höhergruppierung (siehe Ziff. 4.3.1) oder bei einer Herabgruppierung (siehe Ziff. 4.4.3) nachträglich ändern bzw. bei einer Neuberechnung des Vergleichsentgelts entfallen (siehe Ziff. 4.4.2).

Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist - nach Tarifgebiet West und Ost getrennt - den Spalten 7 und 8 der Tabelle zu entnehmen.
Die für das Tarifgebiet Ost ausgewiesenen Beträge sind bereits auf der Grundlage des Bemessungssatzes von 97 v.H. berechnet, wobei die Beträge abgerundet sind.
Dafür steht der Strukturausgleich in der ausgewiesenen Höhe auch in den Fällen zu, in denen bereits seit Oktober 2006 ein Strukturausgleich zusteht (vgl. hierzu Ziff. 4.2.1).
Die Strukturausgleichsbeträge sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ATV-K/ATV); sie fließen als sonstige in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1 TVöD) ein.
Beim Gesamtvolumen des Leistungsentgelts im Sinne von § 18 Abs. 3 TVöD werden die Strukturausgleiche nicht berücksichtigt (Satz 1 zweiter Teilsatz der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD).

Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats ein Anspruch auf Entgelt, wird ein Strukturausgleich nur anteilig für den Zeitraum gezahlt, für den ein Entgeltanspruch besteht (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD).
Dies gilt sinngemäß bei Änderungen des Teilzeitumfangs im Laufe eines Kalendermonats.

Steht ein Strukturausgleichsbetrag aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nur anteilig zu, ist die Rundungsregelung des § 24 Abs. 4 TVöD zu berücksichtigen.

 

 

 

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