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Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

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Rechtsfolgen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Liegen die unter Ziffer 2 näher bezeichneten Tatbestandsvoraussetzungen vor, besteht dem Grunde nach Anspruch auf Strukturausgleich.
Der Inhalt des Anspruchs, insbesondere Beginn, Höhe und Zahlungsdauer, richtet sich nach den Spalten 5 bis 8 der Tabelle sowie § 12 Abs. 2 bis 5.
Danach besteht der Anspruch auf Strukturausgleich
  • in der Höhe gemäß Spalten 7 bzw. 8 der Tabelle (Ziff. 4.1),
  • ab dem in § 12 Abs. 2 und Spalte 5 bestimmten Zeitpunkt (Ziff. 4.2.1),
  • für die Dauer gemäß Spalte 6 der Tabelle (Ziff. 4.2.2 und 4.2.3) und
  • in dem in § 12 Abs. 3 sowie in den Vorbemerkungen der Anlage 2 TVÜ-VKA bestimmten Umfang (Ziff. 4.2.3),
  • sofern keine Anrechnung von Höhergruppierungsgewinnen erfolgt (Ziff. 4.3.1) oder der Anspruch wegfällt (Ziff. 4.4) und
  • kein unter Ziff. 5 beschriebener Konkurrenzfall im Ortszuschlag besteht.

 

 

 

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