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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

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Spalte 4 - Überleitung aus Stufe

 

 

 

 

 

 

 

Die Spalte 4 "Überleitung aus Stufe" der Tabelle enthält die Stufe, die für die/den in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten bei Fortgeltung des BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen am 1. Oktober 2005 gegolten hätte.
Bis zur Überleitung vorweg gewährte Lebensaltersstufen (§ 27 Abschn. C BAT/BAT-O bzw. § 27 Abs. 7 BAT-Ostdeutsche Sparkassen) werden berücksichtigt.
Da nach § 5 Abs. 4 eine im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts eingetretene Stufensteigerung beim Vergleichsentgelt ohnehin berücksichtigt worden ist, ist stets die Stufe maßgebend, mit der die Beschäftigten in den TVöD übergeleitet worden sind.
Soweit Angestellten gemäß § 27 Abschn. A Abs. 6 oder Abschn. B Abs. 7 BAT/BAT-O bzw. § 27 Abs. 6 BAT-Ostdeutsche Sparkassen der Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung ihrer bisherigen zur nächst höheren Stufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten haben, ist für den Strukturausgleich die nächst höhere Stufe zugrunde gelegt.

 

 

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