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Die Spalte 4 "Überleitung aus Stufe" der
Tabelle enthält die Stufe, die für die/den in den TVöD übergeleiteten
Beschäftigten bei Fortgeltung des BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen am 1.
Oktober 2005 gegolten hätte.
Bis zur Überleitung vorweg gewährte
Lebensaltersstufen (§ 27 Abschn. C BAT/BAT-O bzw. § 27 Abs. 7
BAT-Ostdeutsche Sparkassen) werden berücksichtigt.
Da nach § 5 Abs. 4 eine
im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts eingetretene
Stufensteigerung beim Vergleichsentgelt ohnehin berücksichtigt worden ist,
ist stets die Stufe maßgebend, mit der die Beschäftigten in den TVöD
übergeleitet worden sind.
Soweit Angestellten gemäß § 27 Abschn. A Abs. 6
oder Abschn. B Abs. 7 BAT/BAT-O bzw. § 27 Abs. 6 BAT-Ostdeutsche Sparkassen
der Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung ihrer bisherigen zur nächst höheren Stufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten haben, ist für
den Strukturausgleich die nächst höhere Stufe zugrunde gelegt. |