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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

5

 

 

Spalte 3 - Ortszuschlag Stufe 1 oder Stufe 2

 

 

 

 

 

 

 

Maßgeblich ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 die Stufe des Ortszuschlags, welche die/der Beschäftigte am 1. Oktober 2005 bei Weitergeltung von BAT/BATO/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen erhalten hätte.
Nicht entscheidend ist, welche Stufe des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt eingeflossen ist.
Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse des Familienstandes am 1. Oktober 2005 an.
Für Fälle, in denen § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen Anwendung finden würde (Konkurrenzregelung), gelten die unter Ziff. 5 dargestellten Besonderheiten.

Soweit also noch am 1. Oktober 2005 eine Änderung des Familienstandes eingetreten ist, die nach altem Recht im Monat Oktober 2005 zu einem Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 geführt hätte, ist dies beim Strukturausgleich zu berücksichtigen.
Änderungen im Familienstand nach dem 1. Oktober 2005 wirken sich auf den Anspruch auf Strukturausgleich nicht mehr aus.
§ 29 Abschnitt C Abs. 2 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, wonach der Ortszuschlag einer höheren Stufe vom Ersten des Monats an gezahlt wird, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt, findet keine, auch keine entsprechende Anwendung.

Bei einer - bislang nicht bekannten - Änderung des Familienstandes im September 2005, die im Monat Oktober 2005 zu einem Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 1 statt der bisherigen Stufe 2, z.B. wegen rechtskräftiger Scheidung im September 2005, oder zu einem Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 statt der Stufe 1 geführt hätte, muss die/der Beschäftigte einen daraus folgenden Anspruch auf Strukturausgleich nachweisen.
Im Übrigen bestehen keine Bedenken, bei der Feststellung, ob die Konkurrenzregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O/Ostdeutsche Sparkassen eingreift (vgl. hierzu nachfolgend unter Ziff. 5), auf die bekannten Verhältnisse am 30. September 2005 abzustellen und nur auf Antrag der/des Beschäftigten den Wegfall der Konkurrenzregelung infolge Ausscheidens des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst spätestens mit Ablauf des 30. September 2005 zu berücksichtigen.

 

 

 

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