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Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||
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3 |
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Anspruchsvoraussetzungen |
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5 |
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Spalte 3 - Ortszuschlag Stufe 1 oder Stufe 2 |
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Maßgeblich ist nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 die
Stufe des Ortszuschlags, welche die/der Beschäftigte am 1. Oktober 2005 bei
Weitergeltung von
BAT/BATO/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen erhalten hätte. Nicht entscheidend ist, welche Stufe des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt eingeflossen ist. Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse des Familienstandes am 1. Oktober 2005 an. Für Fälle, in denen § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen Anwendung finden würde (Konkurrenzregelung), gelten die unter Ziff. 5 dargestellten Besonderheiten.
Soweit also noch am 1. Oktober 2005 eine
Änderung des Familienstandes eingetreten ist, die nach altem Recht im Monat
Oktober 2005 zu einem Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 geführt hätte,
ist dies beim Strukturausgleich zu berücksichtigen. Bei einer - bislang nicht bekannten -
Änderung des Familienstandes im September 2005, die im Monat Oktober 2005 zu
einem Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 1 statt der bisherigen Stufe 2,
z.B. wegen rechtskräftiger Scheidung im September 2005, oder zu einem
Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 statt der Stufe 1 geführt hätte, muss
die/der Beschäftigte einen daraus folgenden Anspruch auf Strukturausgleich
nachweisen.
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