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Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||||||||||||||||||
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3 |
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Anspruchsvoraussetzungen | ||||||||||||||||
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4 |
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Spalte 2 - Vergütungsgruppe | ||||||||||||||||
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6 |
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Sonderregelungen für die Entgeltgruppe 7a (Hebammen, Altenpflegerinnen) | ||||||||||||||||
Für in Entgeltgruppe 7a nach der
Kr.-Anwendungstabelle gem. Anlage 4 bzw.
5 zum TVÜ-VKA eingruppierte
Hebammen und Altenpflegerinnen sieht die Strukturausgleichstabelle folgende
Besonderheit vor:
Hier sind zusammengefasst dargestellt
Krankenpflegekräfte und Hebammen, die am
Stichtag Ortszuschlag der Stufe 2 und Grundvergütung nach Stufe 3 erhalten
haben, erhalten einen Strukturausgleich nach zwei Jahren, also vom 1.
Oktober 2007 an, für neun Jahre in Höhe von 50 EUR bzw. 48 EUR.
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