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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

4

 

 

Spalte 2 - Vergütungsgruppe

 

 

 

6

 

Sonderregelungen für die Entgeltgruppe 7a (Hebammen, Altenpflegerinnen)

 

Für in Entgeltgruppe 7a nach der Kr.-Anwendungstabelle gem. Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ-VKA eingruppierte Hebammen und Altenpflegerinnen sieht die Strukturausgleichstabelle folgende Besonderheit vor:
EG Verg.Gr. Ortszu-schlag Stufe 1/2 Über-leitung aus Stufe nach für Betrag 
West
Betrag 
Ost
7a Kr. IV 2 Jahre (Hebammen 1 Jahr,
Altenpflegerinnen 3 Jahre)
Kr. V 4 Jahre
Kr. Va
OZ 2 3 2 Jahren
(Altenpflege-rinnen nach
3 Jahren)
9 Jahre
(Altenpflege-rinnen für
8 Jahre)
50,00 EUR 48,00 EUR

Hier sind zusammengefasst dargestellt

  • Krankenpflegekräfte der VerGr. Kr. IV mit zweijährigem Aufstieg nach VergGr. Kr. V und weiterem vierjährigen Aufstieg nach VergGr. Kr. Va,
  • Hebammen der VerGr. Kr. IV mit einjährigem Aufstieg nach VergGr. Kr. V und weiterem vierjährigen Aufstieg nach VergGr. Kr. Va und
  • Altenpflegerinnen der VerGr. Kr. IV mit dreijährigem Aufstieg nach VergGr. Kr. V und weiterem vierjährigen Aufstieg nach VergGr. Kr. Va.

Krankenpflegekräfte und Hebammen, die am Stichtag Ortszuschlag der Stufe 2 und Grundvergütung nach Stufe 3 erhalten haben, erhalten einen Strukturausgleich nach zwei Jahren, also vom 1. Oktober 2007 an, für neun Jahre in Höhe von 50 EUR bzw. 48 EUR.
Altenpflegerinnen, die am Stichtag Ortszuschlag der Stufe 2 und Grundvergütung nach Stufe 3 erhalten haben, erhalten diesen Strukturausgleich nach drei Jahren, also vom 1. Oktober 2008 an, für acht Jahre.

 

 

 

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