Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst Gehalt.deGehaltsrechnerBedienungsanleitungkostenlose TestversionPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.Alle Tarifverträge für den öffentlichen DienstDiskutieren Sie mit über das öffentliche DienstrechtIhre Fragen sind jederzeit willkommen.

Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

4

 

 

 

Rechtsfolgen

 

 

4

 

 

Wegfall

 

 

 

3

 

Herabgruppierung

 

Für den Anspruch auf Strukturausgleich ist die sich nach BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen ergebende Vergütungsgruppe am 1. Oktober 2005 maßgebend.
Bei einer Herabgruppierung nach dem 1. Oktober 2005 entfällt daher die Grundlage für den Anspruch auf den Strukturausgleich.
Die tariflichen Regelungen eröffnen keine Berücksichtigung eines neuen, fiktiven Exspektanzverlustes in der niedrigeren Entgeltgruppe.
Ein Strukturausgleich aus der Entgeltgruppe, in die die/der Beschäftigte herabgruppiert worden ist, steht auch bei einer Herabgruppierung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 vor dem 1. Oktober 2007 nicht zu. Hiernach ist der Beschäftigte zwar so zu stellen, als wenn die Herabgruppierung bereits zum 30. September 2005 erfolgt und die Überleitung aus der niedrigeren Vergütungsgruppe erfolgt wäre. Abgestellt wird aber in § 12 Abs. 1 allein darauf, wie der Beschäftigte am 1. Oktober 2005 bei Weitergeltung des bisherigen Tarifrechts eingruppiert gewesen wäre.

Der Strukturausgleich fällt bei einer Herabgruppierung sowohl vor Zahlungsaufnahme als auch nach Zahlungsaufnahme endgültig weg.
Wird der Strukturausgleich bereits gezahlt, werden keine Bedenken erhoben, wenn im Einzelfall der Strukturausgleich ganz oder teilweise weitergezahlt wird, weil dies personalwirtschaftlich, etwa bei einer einvernehmlichen Herabgruppierung, geboten erscheint.

 

 

 

Datenschutz