Ein verheirateter
vollzeitbeschäftigter Angestellter der VergGr. III mit achtjährigem
Aufstieg nach II, Stufe 7, ist am 1. Oktober 2005 in die
Entgeltgruppe 12 übergeleitet worden. Die Ehefrau des Beschäftigten
war zum Stichtag ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig.
Der Strukturausgleich
bestimmt sich grundsätzlich nach der Stufe 2 in Spalte 3 der
Tabelle. Demnach ist folgende Zeile der Tabelle heranzuziehen:
EG |
Verg.Gr. |
Ortszuschlag Stufe 1/2 |
Überleitung aus Stufe |
nach |
für |
Betrag
West |
Betrag
Ost |
12 |
III/ 8 J. II |
OZ 2 |
7 |
4 Jahren |
dauerhaft |
60,00 EUR |
58,00 EUR |
Nach Absatz 1 der
Vorbemerkungen steht dem Beschäftigten als Strukturausgleich die
Hälfte des in Spalte 7 bzw. 8 ausgewiesenen Betrages, also dauerhaft
30 EUR bzw. 29 EUR monatlich zu.