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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 39

In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.

2Abweichend von Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 23 Absatz 2 von jeder Tarifvertragspartei auf Landesebene mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007.

 

(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden

    1. § 7 Absatz 4 Satz 3 bis 5 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009,

    2. § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 28. Februar 2013,

    3. § 16 Absatz 1 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 28. Februar 2013,"

    4. § 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

    5. § 27 Absatz 6 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30. Juni 2009, 

    6. § 32 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007; die Nachwirkung ist im Falle einer Kündigung zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen,

    7. die Entgelttabelle (Anlage B) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 28. Februar 2013; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.

       

 

 

Berlin, den 30. Oktober 2006

Für die

Tarifgemeinschaft deutscher Länder:

Der Vorsitzende des Vorstandes

 

 

 

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