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TV-Ärzte |
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Abschnitt VI |
Übergangs- und Schlußvorschriften |
§ 39 |
In-Kraft-Treten, Laufzeit |
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(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 23 Absatz 2 von jeder Tarifvertragspartei auf Landesebene mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007.
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
Berlin, den 30. Oktober 2006 Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder: Der Vorsitzende des Vorstandes
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