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Tarifvertrag �ber Einmalzahlungenf�r die Jahre 2006 und 2007 |
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Einmalzahlungen |
(1) Die unter � 1 Abs. 1 Buchst. a bis d fallenden Besch�ftigten erhalten folgende Einmalzahlungen:
a) Mit den Bez�gen f�r Juli 2006 werden in den Verg�tungs- / Lohngruppen
VergGr. X bis Vc, VergGr. Kr. I bis Va, LohnGr. 1 bis 8a 150 Euro
VergGr. Vb bis III, VergGr. IIb, VergGr. IIa nach Aufstieg aus VergGr. III und k�nftiger Zuordnung zur E 12, VergGr. Kr. VI bis XIII, LohnGr. 9 100 Euro
VergGr. IIa (ohne Aufstieg aus VergGr. III), VergGr. Ib bis I 50 Euro
als Einmalzahlung ausgezahlt.
b) Mit den Bez�gen f�r Januar 2007 werden in den Entgeltgruppen
E 1 bis E 8 310 Euro E 9 bis E 12 210 Euro E 13 bis E 15 60 Euro
als Einmalzahlung ausgezahlt.
c) Mit den Bez�gen f�r September 2007 werden in den Entgeltgruppen
E 1 bis E 8 450 Euro E 9 bis E 12 300 Euro E 13 bis E 15 100 Euro
als Einmalzahlung ausgezahlt.
(2) Den unter � 1 Abs. 1 Buchst. e bis j fallenden Besch�ftigten werden mit den Bez�gen f�r die Monate Juli 2006, Januar 2007 und September 2007 jeweils 100 Euro als Einmalzahlung ausgezahlt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchst. b und Absatz 2 kann die Einmalzahlung f�r Januar 2007 auch im Jahr 2006 gezahlt werden.
(4) Voraussetzung f�r den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Verg�tung/Lohn/Entgelt, Urlaubsverg�tung/Urlaubslohn/Urlaubsentgelt oder Krankenbez�ge) der/des Besch�ftigten f�r mindestens einen Tag im jeweiligen Zahlungsmonat. Dies gilt auch f�r Kalendermonate, in denen nur wegen der H�he der Barleistungen des Sozialversicherungstr�gers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Besch�ftigte wegen der Besch�ftigungsverbote nach � 3 Abs. 2 und � 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes f�r den jeweiligen Zahlungsmonat keine Bez�ge erhalten hat.
(5) Teilzeitbesch�ftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verh�ltnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelm��igen w�chentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbesch�ftigten entspricht. Ma�gebend sind jeweils die Verh�ltnisse am 1. des Zahlungsmonats. (6) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu ber�cksichtigen. |