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Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
für die Beschäftigten der Länder
(TV-EntgeltU-L)

 

§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung

 

 

Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung.

Protokollerklärung zu § 2:

Der Klammerzusatz "(einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3)" in § 40 Absatz 4 des Tarifvertrages Altersversorgung findet ab 1. November 2006 keine Anwendung mehr.

 

 

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