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Tarifvertrag
zu flexiblen Arbeitsszeitregelungen für ältere Beschäftigte
- TV-FlexAZ -

II. Altersteilzeit (ATZ)

 

§ 10
Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit

Ist die/der Beschäftigte bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD; § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit;
in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

 

Durchführungshinweise
der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA)
zu § 10:

9. Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit (§ 10)

Die Arbeitsphase im Blockmodell verlängert sich bei einer über den Sechswochenzeitraum nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD, § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V bzw. der entsprechenden Regelungen im TV-WW/NW und TV-N hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums. In diesem Umfang verkürzt sich die anschließende Freistellungsphase. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 TV ATZ.

Beispiel 11:

Ein Beschäftigter hat eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell abgeschlossen, wonach er sich vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 in der Arbeitsphase und vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in der Freistellungsphase befindet.

Der Beschäftigte erkrankt vom 3. Mai 2011 bis zum 27. Juni 2011 für 8 Wochen sowie vom 7. Februar 2012 bis zum 20. August 2012 für 28 Wochen. Insgesamt überschreitet der Beschäftigte den Sechswochenzeitraum um 24 Wochen (2 Wochen bei der ersten Arbeitsunfähigkeit sowie 22 Wochen bei der zweiten Arbeitsunfähigkeit). Die Arbeitsphase des Beschäftigten verlängert sich um die Hälfte dieser 24 Wochen. Er beginnt somit 12 Wochen später und damit erst am 26. März 2013 mit der Freistellungsphase.

 

 

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