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Tarifvertrag
zu flexiblen Arbeitsszeitregelungen für ältere Beschäftigte
- TV-FlexAZ -

II. Altersteilzeit (ATZ)

 

§ 7
Entgelt und Aufstockungsleistungen

(1) 1Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V ergebenden Beträge.
2Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2.

(2) 1Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe.

(3) 1Das den Beschäftigten nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v.H. aufgestockt.
2Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG).

3Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z.B. Jahressonderzahlung)
oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt.
4Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell in der
Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend.

(4) 1Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 Abs. 1 AltTZG. 2Für von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.

(5) 1In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD bzw.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V.

2Für die Zeit der
Zahlung des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 2 bis 4 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 TV-V), längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, wird der Aufstockungsbetrag gemäß Absatz 3 in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt.

Durchführungshinweise
der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA)
zu § 7

6. Entgelt und Aufstockungsleistungen

6.1 Entgelt bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell
6.2 Entgelt bei Altersteilzeit im Blockmodell

6.3 Aufstockungsleistungen

6.4 Aufstockung zur gesetzlichen Rentenversicherung
6.5 Die Aufstockungsleistungen sind steuer- und damit sozialversicherungsfrei

6.6 Zusatzversorgung

Der TV FlexAZ regelt die Ermittlung des den Beschäftigten zustehenden Teilzeitentgelts und der den Beschäftigten zustehenden Aufstockungs-leistungen grundlegend anders als der TV ATZ.

Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell gelten bei der Ermittlung des Entgelts keine Besonderheiten gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigten. Die Aufstockung beschränkt sich auf 20 v.H. des der/dem Beschäftigten im jeweiligen Monat zustehenden Regelarbeitsentgelts gemäß § 6 Abs. 1 AltTZG, wobei steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeits-verhältnisses unvermindert zustehen, bei der Aufstockung unberück-sichtigt bleiben.

Bei Altersteilzeit im Blockmodell erhalten die Beschäftigten während der Arbeitsphase die Hälfte des Entgelts, das sie im Auszahlungsmonat erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die andere Hälfte fließt in ein Wertguthaben und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Die Aufstockungs-leistungen belaufen sich auch hier auf 20 v.H. des Regelarbeitsentgelts gem. § 6 Abs. 1 AltTZG mit den genannten Ausnahmen.

Zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG zu entrichten.

6.1 Entgelt bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell

§ 7 Abs. 1 TV FlexAZ regelt das Entgelt der Beschäftigten im Teilzeitmodell. Hiernach erhalten die Beschäftigten während der Gesamt-dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte ergebenden Beträge. Es gelten bei der Berechnung des Teilzeitentgelts keine Besonderheiten gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigten.

Maßgebend für die Berechnung des Teilzeitentgelts ist die nach § 6 Abs. 2 TV FlexAZ maßgebende hälftige Arbeitszeit. Regelmäßig wird dies die Hälfte der unmittelbar vor der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit sein.

Beispiel 5:

Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 beträgt während der letzten 24 Monate vor der Altersteilzeit 30 Stunden. Es wird Altersteilzeitarbeit ab dem 1. Januar 2011 für die Dauer von vier Jahren vereinbart.

Der Beschäftigte erhält für den Monat Januar 2011 und die folgenden Monate bis zur Beendigung der Altersteilzeit das Entgelt aus 15/39 der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 (15/39 x 2.616,64 €) in Höhe von 1.006,40 € monatlich.

Stehen den Beschäftigten während der Altersteilzeit neben dem Tabellen-entgelt weitere Entgeltbestandteile zu, z.B. Zeitzuschläge, Vertretungs-zulage, Rufbereitschaftsbezahlung, Bereitschaftsdienstentgelte, so gilt auch hier, dass die Berechnung des Entgelts sich nicht von der Berechnung bei anderen Teilzeitbeschäftigten unterscheidet. Gleiches gilt für Einmalzahlungen, z.B. die Jahressonderzahlung.

Beispiel 6:

Ausgehend von Beispiel 5 stehen dem Beschäftigten (ohne Aufstockungsleistungen) im Monat November 2011 an Entgelt zu1)

- Tabellenentgelt                                                    1.011,43 €

- Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit (4 Stunden),

steuerfrei                                                                   13,96 €

- Rufbereitschaftspauschale für 10 Stunden

(1 x Samstag, 1 x Sonntag, 1 x Montag),

10-fache des Stundenentgelts                                   155,10 €

- Arbeit in der Rufbereitschaft (4 Stunden)                    75,04 €

- Jahressonderzahlung (15/39 von

90 v.H. der Bemessungsgrundlage von

fiktiv = 2.854,80 €)                                                   988,20 €

- Entgelt gesamt                                                   2.243,73 €

1) Höher als im Beispiel 5 aufgrund der Erhöhung des Tabellenentgelts um 0,5 v.H. ab dem 1. August 2011

 

Alle Entgeltänderungen, z.B. infolge Höher- oder Herabgruppierung, Stufensteigerungen, Erfüllung oder Wegfall der Voraussetzungen für die Wechselschicht- oder Schichtzulage, Erschwerniszuschläge, tariflicher Entgeltveränderungen, wirken sich bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell genauso aus wie bei anderen Teilzeitbeschäftigten.

Auch bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell gilt, dass ein während der Altersteilzeit zustehendes Jubiläumsgeld in voller Höhe zusteht (§ 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD).

6.2 Entgelt bei Altersteilzeit im Blockmodell

§ 7 Abs. 2 TV FlexAZ regelt die Höhe des Arbeitsentgelts während der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell.

Hiernach erhalten Beschäftigte während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ) weitergearbeitet hätten. Dies bedeutet, dass abweichend von § 24 Abs. 2 TVöD, § 7 Abs. 3 TV-V bzw. der entsprechenden Vorschriften im TV-WW/NW und TV-N alle Entgelt-bestandteile ausnahmslos entsprechend dem Teilzeitquotient zustehen. Dies gilt damit auch für Entgeltbestandteile, die Teilzeitkräfte ansonsten in voller Höhe erhalten, wie z.B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Rufbereitschaftsbezahlung, Bereitschaftsdienstentgelte, Jubiläumszuwendung.

Beispiel 7:

Wie Beispiel 6 bei Altersteilzeit im Blockmodell, Monat November 2011:

- Tabellenentgelt                                            1.011,43 €

- Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit                         6,98 €

- Rufbereitschaftspauschale                                 77,55 €

- Arbeit in der Rufbereitschaft                               37,52 €

- Jahressonderzahlung                                       988,20 €

- Entgelt gesamt                                             2.121,68 €

Die „halbierte" andere Hälfte des Arbeitsentgelts fließt in das Wertguthaben. Der TV FlexAZ enthält keine eigene Definition des Wertguthabens, sondern verweist auf § 7b SGB IV, der die Wertguthabenvereinbarung regelt (siehe hierzu Newsletter 26-2009 vom 12. Mai 2009).

Zu Beginn der Freistellungsphase wird das angesammelte Wertguthaben jeweils durch die Anzahl der Freistellungsmonate dividiert. Die so ermittelten Beträge stellen das in der Freistellungsphase zustehende monatliche Entgelt (ohne Aufstockungsleistungen) dar. Weitergehende Entgeltansprüche, ausgenommen die Aufstockungsleistungen, stehen nicht zu. Dies gilt auch für Einmalzahlungen, wie z.B. die Jahressonderzahlung, das Leistungsentgelt oder das Jubiläumsgeld.

Das Wertguthaben, in das während der Arbeitsphase „spiegelbildlich" das gleiche Entgelt einfließt (ohne Aufstockungsleistungen), das den Beschäftigten im jeweiligen Auszahlungsmonat der Arbeitsphase zusteht, ist zum Zwecke der späteren Ermittlung der Aufstockungsleistungen und des Auszahlungsbetrages jeweils getrennt wie folgt zu addieren:

- alle zum Regelarbeitsentgelt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ gehörenden Entgelte,

- alle (steuerpflichtigen) nicht zum Regelarbeitsentgelt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ gehörenden Entgelte und

- alle steuerfreien Entgelte

(zum Regelarbeitsentgelt siehe nachfolgend unter 6.3).

Das Wertguthaben ist nicht zu verzinsen. Es erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich festzulegenden Höhe (§ 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ).

Beispiel 8:

Im Rahmen einer vierjährigen Altersteilzeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 sind in das Wertguthaben während der zweijährigen Arbeitsphase eingeflossen2):
2) Unter Einbeziehung der zum 1. Januar und 1. August 2011 wirksam werdenden Tabellenerhöhung, aber ohne Erhöhung des Wertguthabens aufgrund etwaiger tariflicher Entgeltsteigerungen nach dem 29. Februar 2012.

a) Regelarbeitsentgelt

- Tabellenentgelt (50 v.H. Entgeltgruppe 8 Stufe 6

x 24 Monate)                                                                33.044,02 €

Vertretungszulage (50 v.H. von 4,5 v.H. der Entgelt-

gruppe 8 Stufe 6 x 24 Monate)                                         1.487,03 €

- Rufbereitschaftspauschale

(regelmäßig anfallend, insgesamt für 18 Stunden/

Monat, davon 50 v.H. x 24 Monate)                                  3.531,69 €

Summe                                                                           38.062,74 €*

dividiert durch 24 Monate                                                    1.585,95 €

 

b) steuerpflichtiges Entgelt, soweit nicht Regelarbeitsentgelt

- einmalige Sonderzahlung aus dem Tarifvertrag über die

   einmalige Sonderzahlung 2011                                            120,00 €

- Jahressonderzahlung

   (50 v.H. von 90 v.H. Entgeltgruppe 8 Stufe 6 für

   2011 und 2012)                                                               2.481,90 €

- Überstundenentgelt

   (hier: 50 v.H. aus Arbeit in der Rufbereitschaft,

   insgesamt 216 Stunden, davon 24. bis 31. Juli 2011           2.044,31 €

Summe                                                                             4.646,22 €*

dividiert durch 24 Monate                                                       193,59 €

 

c) steuerfreie Zeitzuschläge

   (50 v.H. von 98 Nachtarbeitsstunden und 114 Stunden

   Sonntagsarbeit, jeweils nach dem 31. Juli 2011                    343,63 €*

   dividiert durch 24 Monate                                                      14,32 €

 

d) monatliches Entgelt gesamt                                            1.585,95 €

                                                                                           193,59 €

                                                                                             14,32 €

Summe                                                                             1.793,86 €*

In das Wertguthaben fließen mit der „Hälfte" auch alle Entgeltbestandteile ein, die den Beschäftigten während der Arbeitsphase als Einmalzahlungen zustehen, wie z.B. die Jahressonderzahlung, das Leistungsentgelt gem. § 18 TVöD oder die einmalige Sonderzahlung aus dem Tarifvertrag vom 27. Februar 2010. Die ratierliche Auszahlung dieses Wertguthabens in der Freistellungsphase bewirkt, dass auch Einmalzahlungen, z.B. die Jahressonderzahlung, in der Freistellungsphase nicht noch neben dem anteiligen monatlichen Wertguthaben gesondert zustehen.

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleibt auch bei zeitversetzter Auszahlung erhalten (Lohnsteuer-richtlinien 2008, R 3b Abs. 8). Ob dies auch gilt, soweit die steuerfreien Zuschläge im Wertguthaben gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ erhöht werden, bedarf noch der Klärung. Gleiches gilt für die Behandlung anderer steuerfreier Leistungen. Wir werden insoweit noch eine Klärung mit dem Bundesfinanzministerium vornehmen. Bis dahin empfehlen wir, die steuerfreien Leistungen jeweils getrennt zu erfassen und dem Wertguthaben zuzuführen.

Zum Krankengeldzuschuss wird auf die Ausführungen unter 6.8 verwiesen.

Sachbezüge, die als geldwerter Vorteil dem Lohnsteuerabzug unterworfen sind, sind kein Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. Denn sie haben ausschließlich Auswirkungen auf das steuer- und sozialversicherungspflichtige Entgelt, auch wenn sie gem. § 7 Abs. 3 TV FlexAZ aufzustocken sind. Der geldwerte Vorteil eines Sachbezugs ist damit nicht zu „halbieren" und in das Wertkonto einzustellen, sondern in voller Höhe im Auszahlungsmonat der Steuer- und Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen.

Beispiel 9:

Eine Erzieherin vereinbart mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Altersteilzeit für die Dauer von fünf Jahren im Blockmodell. Während der Arbeitsphase nimmt sie kostenlos am gemeinsamen Mittagessen mit den Kindern ihrer Gruppe teil. Der Sachbezug in Höhe von derzeit 2,80 Euro je Mittagessen ist während der Arbeitsphase in voller Höhe zu versteuern und zu verbeitragen.

Eine Entgeltumwandlung wirkt sich auf das Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ nicht aus. Denn die Entgeltumwandlung mindert ausschließlich das steuer- und sozialversicherungspflichtige Brutto. Zu den Auswirkungen einer Entgeltumwandlung auf die Aufstockungsleistungen siehe unter 6.3.

6.3 Aufstockungsleistungen

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TV FlexAZ ist das dem Beschäftigten zustehende Entgelt des Beschäftigten um 20 v.H. aufzustocken, allerdings nur, soweit es Regelarbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 AltTZG darstellt. Aufgrund ausdrücklicher tariflicher Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 TV FlexAZ gehören steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z.B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt.

Dies gilt gleichermaßen für Altersteilzeit im Teilzeitmodell wie im Blockmodell, und hier sowohl während der Arbeits- als auch während der Frei-stellungsphase (§ 7 Abs. 3 Satz 4 TV FlexAZ).

Die Sozialversicherungsträger definieren in ihrem Rundschreiben zu den versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Altersteilzeit vom 9. März 2004, abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung.de, unter Ziffer 2.1.1.2 das Regelarbeitsentgelt wie folgt:

„Das Regelarbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 AtG ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelmäßig zu erbringen hat. Es handelt sich somit grundsätzlich um die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts (so genanntes Vollzeitarbeitsentgelt). Bei Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a SGB IV ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem jeweiligen Zeitraum fällige laufende Arbeitsentgelt als Regelarbeitsentgelt maßgebend.

Das Regelarbeitsentgelt ist ggf. jeden Monat neu festzusetzen (z.B. bei variablen Lohnbestandteilen). Dabei darf das Regelarbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreiten. Zum Regelarbeitsentgelt können - neben dem laufenden Arbeitsentgelt - z.B. gehören: Vermögenswirksame Leistungen, Prämien und Zulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile wie Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch des Arbeitnehmers.

Arbeitsentgelte, die einmalig (z.B. Jahressondervergütungen), nicht regelmäßig oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Mehrarbeitsvergütung) gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Einmalzahlungen, die arbeitsrechtlich zulässig in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen. Die entsprechenden Beträge erhöhen das laufende Regelarbeitsentgelt.

Zulagen gehören zum Regelarbeitsentgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen. Hierzu können z.B. gehören Schmutzzulagen, Leistungs- und Erschwerniszulagen, Zulagen für Rufbereitschaft. Unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer die Zulagen begründende Tätigkeit in einzelnen Monaten tatsächlich nicht ausübt.

Zum regelmäßig zu zahlenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören auch solche Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, wenn eine rückschauende Betrachtung ergibt, dass sie tatsächlich zuletzt regelmäßig erzielt worden sind. Hierfür ist Monat für Monat, in welchem jeweils eine versicherungspflichtige Zulage erzielt worden ist, festzustellen, ob diese Zulage in den jeweiligen zurückliegenden drei Monaten durchgehend als versicherungspflichtiger Entgeltbestandteil angefallen ist. Ist dies der Fall, zählt die im jeweiligen Abrechnungsmonat zu zahlende Zulage zum Regelarbeitsentgelt, andernfalls nicht. Zeiten einer Abwesenheit des Arbeitnehmers (Urlaub, Krankheit) werden bei der Festlegung des jeweiligen Referenzzeitraumes von drei Monaten ausgeklammert.

Dem Arbeitgeber bleibt die Aufstockung unregelmäßig zu zahlender Zulagen unbenommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a zweiter Halbsatz AtG)."

Die Bundesagentur für Arbeit führt in ihren Durchführungsanweisungen zum AltTZG – BA DA Nr. 3.1. zum Regelarbeitsentgelt Folgendes aus:

„(2) Das Regelarbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 6 Abs. 1 ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelmäßig erzielt (für ihn abgerechnetes zustehendes Arbeitsentgelt). Es handelt sich somit grundsätzlich um die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts (so genanntes Vollzeitarbeitsentgelt). Bei Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a SGB IV ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung grundsätzlich das in dem jeweiligen Zeitraum fällige laufende Arbeitsentgelt als Regelarbeitsentgelt maßgebend.

Das Regelarbeitsentgelt darf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreiten. Ändert sich die Höhe des Regelarbeitsentgelts während der Altersteilzeitarbeit (z.B. wegen variabler Grundvergütung oder variablen Zulagen, Lohnerhöhung, Höhergruppierung, Entgeltumwandlung), ist diese Änderung zu berücksichtigen und das Regelarbeitsentgelt neu festzusetzen.

(3) Zum sozialversicherungspflichtigen Regelarbeitsentgelt können - neben dem laufenden Arbeitsentgelt - z.B. gehören:

• Vermögenswirksame Leistungen,

• Prämien und Zulagen,

• sozialversicherungspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacht- arbeit,

• Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile wie Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch des Arbeitnehmers (nicht jedoch Jahreswagenrabat- te),

• der sozialversicherungspflichtige Teil der ZVK-Umlage für die Zusatzversor- gungskassen des öffentlichen Dienstes,

• die Urlaubsvergütung im Baugewerbe nach Nr. 4 i.V.m. Nr. 12.1 Satz 1 BRTV Bau,

• Poolzahlungen an angestellte Ärzte, soweit sich die Verpflichtung des Arbeit- nehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung für den liquidationsberechtigten Arzt und auch die Vergütung dieser Tätigkeit aus dem Sonderfonds „Pool" al- lein aus der arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen dem Krankenhausträger und dem Arbeitnehmer ergeben.

(4) Arbeitsentgelte, die einmalig (z.B. Jahressondervergütungen), nicht regelmäßig (unregelmäßige Zulagen) oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Mehrarbeitsvergütung) gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung des Regelarbeitsentgelts unberücksichtigt. Einmalzahlungen, die, unabhängig von der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit, in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen. Die entsprechenden Beträge erhöhen das laufende Regelarbeitsentgelt. Erhält der Arbeitnehmer - unabhängig von der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit - regelmäßig jeden Monat eine Pauschale für die Abgeltung von Mehrarbeit, ist die Pauschale dem Regelarbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(5) Zulagen gehören zum Regelarbeitsentgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen. Hierzu können z.B. gehören Schmutzzulagen, Leistungs- und Erschwerniszulagen, Zulagen für Rufbereitschaft, Zulagen für höherwertige Tätigkeiten, Versetzungszulagen. Unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer die Zulagen begründende Tätigkeit in einzelnen Monaten tatsächlich nicht ausübt.

(6) Zum regelmäßig zu zahlenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören auch solche Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, wenn eine rückschauende Betrachtung ergibt, dass sie tatsächlich zuletzt regelmäßig erzielt worden sind. Hierfür ist Monat für Monat, in welchem jeweils eine versicherungspflichtige Zulage erzielt worden ist, festzustellen, ob diese Zulage in den jeweiligen zurückliegenden drei Monaten (Referenzzeitraum zur Feststellung des Charakters der Regelmäßigkeit) durchgehend als versicherungspflich-tiger Entgeltbestandteil angefallen ist. Ist dies der Fall, zählt die im jeweiligen Abrechnungsmonat zu zahlende Zulage zum Regelarbeitsentgelt, andernfalls nicht. Volle Monate einer Abwesenheit des Arbeitnehmers (Urlaub, Krankheit) werden bei der Festlegung des jeweiligen Referenzzeitraumes von drei Monaten ausge-klammert (der Drei-Monatszeitraum verschiebt sich entsprechend)."

Ergänzend hierzu ist auf folgendes besonders hinzuweisen:

- Aufzustocken ist das Regelarbeitsentgelt nur bis zur Höhe der monat-lichen Beitragsbemessungsgrenze des SGB III (für 2010: 5.500 € West und 4.650 € Ost).

- Nicht zum Regelarbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 TV FlexAZ i.V.m. § 6 Abs. 1 AltTZG gehören und bleiben daher bei der Aufstockung unberücksichtigt:

• steuerfreie Entgelte,

• Entgelte, die einmalig (z.B. Jahressonderzahlung) gezahlt werden,

• Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen sowie

• Entgelte, die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden.

- Die Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit zum Regelarbeits-entgelt, nach denen regelmäßig jeden Monat gezahlte Pauschalen für die Abgeltung von Mehrarbeit dem Regelarbeitsentgelt hinzuzurechnen sind (vgl. BA DA Nr. 3.1 Abs. 4 letzter Satz), stehen der klaren Bestimmung des Tarifvertrages entgegen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 4 TV FlexAZ), die in Übereinstimmung mit der Definition der Sozial-versicherungsträger davon ausgeht, dass Entgelte, die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit gewährt werden wie Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt nicht zum Regelarbeitsentgelt gehören und daher auch nicht der Aufstockung unterliegen.

- Die Ausführungen der Sozialversicherungsträger und der Bundes-agentur für Arbeit zum Regelarbeitsentgelt, nach denen Einmalzahlungen, die in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, ihren Charakter als Einmalzahlungen verlieren und das laufende Regelarbeitsentgelt erhöhen, gilt für die tariflich vorgesehene ratierliche Auszahlung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TV FlexAZ) von Einmalzahlungen im Rahmen des Wertguthabens in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht. Aufgrund tariflicher Vorgabe in § 7 Abs. 3 Satz 3 TV FlexAZ verlieren Einmalzahlungen auch durch ihre ratierliche Auszahlung in der Freistellungsphase nicht ihren Charakter als Einmalzahlung, gehören also nicht zum Regelarbeits-entgelt und unterliegen dementsprechend auch in der Freistellungs-phase nicht der Aufstockung (vgl. im vorangehenden Beispiel 8 Buchst. b)).

- Neben dem Tabellenentgelt gehören zum Regelarbeitsentgelt auch Erschwerniszulagen, Rufbereitschaftsentschädigungen, Bereitschafts-dienstentgelte, Zulagen für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, Vorarbeiterzulagen, usw.

- Zu den Entgelten, die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit gezahlt werden, gehört auch die Abgeltung für innerhalb der Rufbereitschaft geleistete Arbeit. Diese Überstundenentgelte bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt.

- Der sozialversicherungspflichtige Anteil der Umlagen zur Zusatzversorgung gehört zum Regelarbeitsentgelt und ist aufzustocken.

- Sachbezüge gehören grundsätzlich zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, demzufolge also gem. § 6 Abs. 1 AltTZG zum Regelarbeitsentgelt (vgl. BA DA Nr. 3.1.1 Abs. 3), und unterliegen somit der Aufstockung. Dies gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 TV FlexAZ allerdings dann nicht, wenn der Sachbezug während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zusteht, z.B. bei Altersteilzeit im Blockmodell eine auch in der Freistellungsphase weiterhin bezogene Werkdienstwohnung. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit von der Möglichkeit des § 3 Abs. 1a AltTZG Gebrauch gemacht und die Aufstockungspflicht insoweit abbedungen. Erhalten Beschäftigte den Sachbezug demgegenüber nur während der Arbeitsphase, aber nicht mehr in der Freistellungsphase, wie z.B. kostenlose Verpflegung, ist dieser Sachbezug aufzustocken.

- Bei einer Entgeltumwandlung vermindert sich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Bei der Ermittlung des Regelarbeitsentgelts ist ausschließlich von den verminderten Arbeitsentgelten auszugehen (vgl. BA DA Nr. 3.1.3 Abs. 2); es vermindert sich also das aufzustockende Regelarbeitsentgelt. Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist in das Wert-guthaben für die Freistellungsphase nicht das um die Entgeltumwandlung geminderte Arbeitsentgelt einzustellen. Eine entsprechende Verminderung tritt in der Freistellungsphase erst in dem jeweiligen Auszahlungsmonat ein, soweit die Entgeltumwandlung noch fortgeführt wird.

6.4 Aufstockung zur gesetzlichen Rentenversicherung

Nach § 7 Abs. 4 TV FlexAZ hat der Arbeitgeber neben den Sozialver-sicherungsbeiträgen für das Regelarbeitsentgelt zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Die Aufstockung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 Abs. 1 AltTZG.

Auch hierzu wird auf folgende Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit – BA DA –, unter Nr. 3.1.2, verwiesen:

„(1) Das Regelarbeitsentgelt (vgl. DA 3.1.1) ist auch die Berechnungsbasis zur Ermittlung der in der Altersteilzeit zusätzlich zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Der Arbeitgeber muss, ausgehend vom Regelarbeitsentgelt, die Beiträge um mindestens 80 v.H. aufstocken, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt.

…..

(2) Aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (vgl. DA Abs. 1) ist unter Berücksichtigung des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung der zusätzliche Rentenversicherungsbeitrag zu ermitteln. Der Arbeitgeber muss den zusätzlichen Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) allein tragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 6).

(3) Unregelmäßige Leistungen (z.B. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt (vgl. DA 3.1.1 Abs. 4). Anders als bei der Aufstockung des Arbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) generell nicht zu berücksichtigen.

(4) ….

(5) Beispiel 1 (West) 2008:

Regelarbeitsentgelt                                                                   1.500 EUR

90 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze (5.300)                           4.770 EUR

Differenz zum Regelarbeitsentgelt                                              3.270 EUR

80 v.H. des Regelarbeitsentgelts                                                1.200 EUR

Lösung: Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme                         1.200 EUR

 

(6) Beispiel 2 (West) 2008:

Regelarbeitsentgelt                                                                   2.750 EUR

90 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze (5.300)                           4.770 EUR

DDifferenz zum Regelarbeitsentgelt                                              2.020 EUR

80 v.H. des Regelarbeitsentgelts                                                2.200 EUR

          Lösung: Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme                         2.020 EUR

(7) Für die Verbeitragung ist neben dem Regelarbeitsentgelt die für die zusätz-lichen Rentenversicherungsbeiträge maßgebliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI (80 v.H. des Regelarbeitsentgelts) vor evtl. tatsächlich zusätzlich gezahltem Arbeitsentgelt (z.B. Sonderzahlungen, Mehrarbeitsvergütung oder unregelmäßigen Zulagen) zu berücksichtigen. em>

(8) Beispiel (Mehrarbeit) 2008:

Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit                                  3.000 EUR

80 v.H. des Regelarbeitsentgelts                                               2.400 EUR

Mehrarbeitsvergütung                                                                  600 EUR

 

Die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 2.400 EUR wird begrenzt auf die Differenz zwischen 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze West (5.300 EUR x 90 v.H. = 4.770 EUR) und dem Regelarbeitsentgelt:

4.770 EUR - 3.000 EUR =                                                         1.770 EUR

 

Ergebnis:

Beitragspflichtige Einnahmen in der Rentenversicherung

(3.000 EUR + 1.770 EUR + 530 EUR)                                        5.300 EUR

 

(9) In den Fällen der Altersteilzeit, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt, finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone keine Anwendung (vgl. Ziff. 4.3.6 Abs. 3 des Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 25.02.2003 zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone, ….)."

 

Anmerkung zum obigen Beispiel 8:

Begrenzung der Beitragspflicht auf 530 Euro wegen Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze von 5.300 Euro.

Für von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte i.S.v. § 4 Abs. 2 AltTZG gilt die Rentenaufstockung entsprechend (§ 7 Abs. 4 Satz 2 TV FlexAZ). Hierbei handelt es sich um Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 231 Abs. 1 und 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind.

6.5 Die Aufstockungsleistungen sind steuer- und damit sozialversicherungsfrei
(§ 1 Abs. 3 AltTZG i.V.m. § 3 Nr. 28 EStG). Sie unterliegen aber weiterhin dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG.

6.6 Zusatzversorgung

Zusatzversorgungspflichtig ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. der Anlage 3 ATV-K/ATV. Die Tarifvertragsparteien haben niederschriftlich zum TV FlexAZ vereinbart, den ATV-K/ATV dahingehend anzupassen, dass als zusatzversorgungs-pflichtiges Entgelt im Sinne des § 15 Abs. 2 ATV-K/ATV das 1,6fache des Entgelts nach § 7 Abs. 1 und 2 TV FlexAZ gilt. Hierbei waren sie davon ausgegangen, dass die Aufstockung in der gesetzlichen Renten-versicherung auf 80 v.H. begrenzt ist, was nicht der Fall ist (vgl. zuvor unter 6.4). Es bestehen in Abstimmung mit der Fachvereinigung Zusatzversorgung – AKA – und der VBL keine Bedenken, entsprechend dem Vorgehen des Bundes zu seinem neuen Tarifvertrag bis zu einer Änderung des ATV-K/ATV für die Bemessung des zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelts § 15 Abs. 2 Satz 2 ATV-K/ATV entsprechend anzuwenden, d.h. während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 TV FlexAZ mit dem 1,8fachen in der Zusatzversorgung berücksichtigt werden.

6.7 In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 TV FlexAZ ein Anspruch auf Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD, § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V bzw. der entsprechenden Vorschriften im TV-WW/NW und TV-N.

Danach besteht im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch der Beschäftigten auf

• Fortzahlung des Altersteilzeitentgelts,

• des Aufstockungsbetrages und

• der Rentenaufstockung

längstens für sechs Wochen.

Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 2 bis 4 TVöD), § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 TV-V bzw. der entsprechenden Vorschrift im TV-WW/NW und TV-N), längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, wird der Aufstockungsbetrag gem. § 7 Abs. 3 TV FlexAZ in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt (§ 7 Abs. 5 Satz 2 TV FlexAZ). Die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 4 TV FlexAZ stehen nicht zu.

Beispiel 10:

Bei einem Beschäftigten werden für die Berechnung der Aufstockungs-leistungen bei Ablauf der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit folgende Zeiten zugrunde gelegt:

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit           vom 5. April 2011 bis 7. Dez. 2011

Anspruch auf Entgeltfortzahlung                vom 5. April 2011 bis 16. Mai 2011

                                                                                               (6 Wochen)

Anspruch auf Krankengeldzuschuss          vom 17. Mai 2011 bis 3. Okt. 2011

                                                                                (Ende der 26. Woche)

 

Berechnung des kalendertäglichen Durchschnitts des Aufstockungsbetrages:

(Fiktive) Aufstockungsbeträge im Monat:

Februar 2011                                                              450 €

März 2011                                                                 450 €

April 2011                                                                  400 €

Summe                                                                   1.300 €

Durchschnitt des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages:

1.300 € : 89 Kalendertage                                         14,61 €

 

Zahlung des ermittelten Durchschnittsbetrages neben dem Krankengeldzuschuss:

Mai 2011                                                           219,15 € (15 x 14,61 €)

Juni 2011                                                           438,30 € (30 x 14,61 €)

Juli 2011                                                            452,91 € (31 x 14,61 €)

August 2011                                                      452,91 € (31 x 14,61 €)

September 2011                                                 438,30 € (30 x 14,61 €)

Oktober 2011                                                       43,83 € (3 x 14,61 €)

Bei Altersteilzeit im Blockmodell bleibt der Krankengeldzuschuss beim Aufbau des Wertguthabens unberücksichtigt. Es ist also nicht ein dem Krankengeldzuschuss entsprechender Betrag in das Wertguthaben einzustellen, denn durch die Verlängerung der Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen übersteigenden Zeitraums (§ 10 TV FlexAZ) fehlt es an dem „spiegelbildlichen" Zeitraum, für den sozialversicherungspflichtiges Entgelt zu zahlen wäre.

 

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