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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe |
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§ 8 |
Regelmäßige Arbeitszeit |
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(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die in
§ 6 Abs. 4 Satz 2 genannten
Arbeitnehmer durchschnittlich 39 Stunden
wöchentlich sowie für die in
(2)
1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr
zugrundezulegen.
(3)
1Die
regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen
Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig
ausgefallenen Stunden.
2Soweit es
die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arbeitnehmer
am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des
Entgeltes nach § 6 Abs. 3 von der Arbeit freigestellt.
Protokollerklärung Nr. 6 zu Abs. 3 Satz 1: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Arbeitnehmer, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen Gründen (z.B. Revision, Störungen, außergewöhnliche Reparaturarbeiten) kann auf der Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung im Rahmen der §§ 7 und 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung Nr. 7 zu Abs. 4: Wenn es zum Erhalt einer regelmäßigen Schichtfolge erforderlich ist, kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit verlängert werden.
(5) Der Arbeitnehmer ist im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6)
1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher
Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden.
(7)
1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6
bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden
eingeführt werden. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Absatz 4, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt.
5.
Niederschriftserklärung: Zu § 8 Abs. 9
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