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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Teil B

Besonderer Teil TVAöD -BBiG

§ 1a

Geltungsbereich des Besonderen Teils

 

 

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt nur für die in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil unter Buchst. a, c und d aufgeführten Auszubildenden.
2Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des TVAöD den Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes nach BBiG (TVAöD - BBiG).

(2) gültig bis 31.12.2007:
Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 2, 4, 5, 6, 8a, 9, 12, 12a, 13, 14, 15, 16, 17, 19 und die Anlagen 1 bis 4 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVAöD - Allgemeiner Teil.

(2) gültig ab 1.1.2008:
Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 9, 12 und 16 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVAöD - Allgemeiner Teil.

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