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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) | |
Teil B |
Besonderer Teil TVAöD -BBiG |
§ 10 |
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte |
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(1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung. (2) 1Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. (3)
1Für
den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten
nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet, soweit sie monatlich 6 Prozent
des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr (§ 8 Abs. 1)
übersteigen. (4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.
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