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TVöD-K |
Abschnitt I |
Allgemeine Vorschriften |
§ 1 |
Geltungsbereich |
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(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.[1]
Protokollerklärung zu Absatz 1:
(2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt] h) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten, i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. n) bis t) [nicht besetzt][2]
(3) [nicht besetzt]
(4) 1Absatz 2 Buchst. b findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung. 2Eine abweichende einzelvertragliche Regelung für Oberärztinnen und Oberärzte im Sinne des § 12.1 Abs. 3 und 4 ist zulässig.[3]
Protokollerklärungen zu § 1: 1. Ärztinnen und Ärzte nach diesen Regelungen sind auch Zahnärztinnen und Zahnärzte. 2. 1Für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Altersteilzeit befinden, verbleibt es bei der Anwendung des TVöD-K in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 1, a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase, b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist. [1] Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 BT-K; § 1 Abs. 1 AT und § 40 Abs. 2 BT-K nicht besetzt.[2] Absatz 2 redaktionell angepasst. |