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TVöD-V |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt |
§ 19 |
Erschwerniszuschläge |
(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten a) mit besonderer Gefährdung, b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung, d) mit besonders starker Strahlenexposition oder e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
(4)
Die
Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch
abweichend - Entgeltgruppe 2.
(5)
1Die
zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden
landesbezirklich
Sonderregelungen: |