Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

TVöD-V
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 19

Erschwerniszuschläge

(1)     1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind. 

 

(2)     Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur

         bei Arbeiten

     a)  mit besonderer Gefährdung,

     b)  mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,

     c)  mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,

     d)  mit besonders starker Strahlenexposition oder

     e)  unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen. 

 

(3)      Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird. 

 

(4)      Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch abweichend -
          des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der

          Entgeltgruppe 2. 

 

(5)      1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden landesbezirklich
 
vereinbart. 2[nicht besetzt]

 

Sonderregelungen:
C2 Feuerwehr

 

 

Datenschutz