(1) Der
Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere
Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden,
wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein
Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart
ist.
(4) 1Die
ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht
eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von
Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in
ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
Sonderregelungen:
C11 Theater, Bühnen |