Vergtungsgruppe IVb
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 3.Anwendungsprogrammierung)
1. Angestellte,
die selbstndig Programme oder Programmbausteine fr Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ndern, pflegen oder bernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. <1> und <2> )
2. Angestellte,
die selbstndig Programme oder Programmbausteine fr Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ndern, pflegen oder bernehmen und ggf. anpassen,
nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.