Vergtungsgruppe IVb
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 3.Anwendungsprogrammierung)

 

 


1. Angestellte,

 

die selbstndig Programme oder Programmbausteine fr Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ndern, pflegen oder bernehmen und ggf. anpassen.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. <1> und <2> )

 

2. Angestellte,

 

die selbstndig Programme oder Programmbausteine fr Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ndern, pflegen oder bernehmen und ggf. anpassen,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. <1> , <2> , <3> und <4> )

Datenschutz