Vergtungsgruppe Vb
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 3.Anwendungsprogrammierung)
1. Angestellte,
die selbstndig Programme oder Programmbausteine fr Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ndern, pflegen oder bernehmen und ggf. anpassen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. <1> und <2> )
2. Angestellte,
die bei der Anfertigung, nderung, Pflege oder bernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken,
nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe V c dieses Unterabschnitts.