Vergtungsgruppe Vb
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 3.Anwendungsprogrammierung)

 

 


1. Angestellte,

 

die selbstndig Programme oder Programmbausteine fr Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ndern, pflegen oder bernehmen und ggf. anpassen.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. <1> und <2> )

 

2. Angestellte,

 

die bei der Anfertigung, nderung, Pflege oder bernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe V c dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. <5> , <6> und <7> )

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