Vergtungsgruppe IVa
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 2 DV-Organisation)

 

 


1. Angestellte,

 

die in der DV-Organisation Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbstndig bearbeiten.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. {1} und {2} )

 

2. Angestellte,

 

die in der DV-Organisation Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbstndig bearbeiten,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. {1} , {2} , {3} und {4} )

 

3. Angestellte,

 

die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbstndig bearbeiten,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. {1} , {2} , {3} und {4} )

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