Vergtungsgruppe IVa
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 2 DV-Organisation)
1. Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbstndig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. {1} und {2} )
2. Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbstndig bearbeiten,
nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. {1} , {2} , {3} und {4} )
3. Angestellte,
die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbstndig bearbeiten,
nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts.