BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt P: Redakteure
Vergtungsgruppe Ia


1. Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch das Ma ihrer Verantwortung aus der Vergtungsgruppe Ib Fallgruppe 1 erheblich herausheben, sowie sonstige Redakteure, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] und [2] )

 

2. Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die Nachrichtenspiegel der Nachrichtenabteilung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung zum Zwecke der Unterrichtung der Bundesregierung selbstndig und alleinverantwortlich erstellen mit vielseitiger Verwendbarkeit in der Nachrichtenabteilung sowie sonstige Redakteure, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] , [2] und [3] )

 

3. Redakteure des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung als verantwortliche Redakteure von fremdsprachlichen Bulletins des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung sowie sonstige Redakteure, die diese Ttigkeit aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen ausben,

 

wenn diese Angestellten vielseitig verwendet worden sind und sich langjhrig als Redakteure in der Vergtungsgruppe Ib bewhrt haben.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] und [2] )

 

4. Redakteure der Abteilungen Inland und Produktion im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch das Ma ihrer Verantwortung aus der Vergtungsgruppe Ib Fallgruppe 7 erheblich herausheben, sowie sonstige Redakteure, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] und [2] )

 

5. Redakteure im Informations- oder Nachrichtenfunk des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die sich durch besondere Verantwortung aus der Vergtungsgruppe Ib Fallgruppe 9 herausheben, indem ihnen die berwachung und Koordinierung fr den Informationsfunk oder den Nachrichtenfunk durch ausdrckliche Anordnung bertragen ist, sowie sonstige Redakteure, die diese Ttigkeit aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen ausben.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] und [2] )

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