1. Verkehrsmeister und Fahrmeister,
denen mindestens drei Verkehrsmeister oder Fahrmeister mit Ttigkeiten mindestens der Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 1 durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [6] und [7] )
2. Verkehrsmeister und Fahrmeister,
die das Fahrpersonal schulen oder Verkehrsmeistern gegenber weisungsbefugt sind oder denen andere gleichwertige Aufgaben bertragen sind,
nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [6] , [7] und [7a] ).
3. Betriebshofleiter,
a) denen durchschnittlich mindestens 200 Bedienstete unterstellt sind,
oder
b) in deren Betriebshof durchschnittlich mindestens 100 tgliche Fahrerdienste anfallen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] , [2] und [3] )
4. Betriebshofleiter,
denen mindestens drei Verkehrsmeister mit Ttigkeiten mindestens der Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 1 durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [1] , [2] und [6] )
5. Angestellte, die als stndige Vertreter der Betriebshofleiter der
Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 1 oder der Betriebsgruppenvorsteher der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 2 durch ausdrckliche Anordnung bestellt sind. *
6. Dienstverteiler. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. [8] )
7. Angestellte, die Aufsichtsfunktionen gegenber den Verkehrsmeistern ausben und
a) im Autobus- und Straenbahnbetrieb fr einen bestimmten Bereich fr den wirtschaftlichen Wageneinsatz mitverantwortlich sind, den Sonderverkehr regeln sowie die E-Wagen einsetzen und die Einsatzfahrplne hierfr aufstellend, *
oder
b) im U-Bahn-Betrieb den gesamten Dienstbetrieb hinsichtlich des Zugumlaufs und der Dienstverrichtung berwachen, die von den Betriebswerksttten angeforderten Revisionszge bereitstellen sowie die Behebung von Strungen innerhalb eines Verkehrsbezirks leitend. *
8. Personallehrer. *
9. Fahrlehrer im Autobusbetrieb. *
(Hierzu Protokollnotiz Nr. [9] )
10. Angestellte, die Personen zum Fahrer von schienengebundenen Fahrzeugen ausbilden.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. [10] )
11. Angestellte als ausdrcklich bestellte Leiter von zentralen Betriebsleitstellen, die fr die berwachung, Disposition und Steuerung der Verkehrs- und Betriebsablufe und der betriebstechnischen Einrichtungen fr mindestens 1.000 Autobusse im Einsatz
oder
fr mindestens 140 U-Bahn-Zge im Einsatz
oder
fr mindestens 250 Straenbahn-Zge im Einsatz verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. [5] )