Vergtungsgruppe III

 


1a. Angestellte im Bro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Auendienst, deren Ttigkeit sich durch das Ma der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1a heraushebt.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [9] )

 

1b. Angestellte im Bro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Auendienst, deren Ttigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 1a heraushebt,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1a.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [9] )

 

2. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und langjhriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, mit langjhriger praktischer Erfahrung,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch knstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 10 heraushebt.

 

2a. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Ma der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 2 heraushebt.

 

2b. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und langjhriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, mit langjhriger praktischer Erfahrung,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch knstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 10 heraushebt,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 10a.

 

2c. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeit ausben,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt,

 

nach achtjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 10.

 

3. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und langjhriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, mit langjhriger praktischer Erfahrung,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schpferische oder Spezialaufgaben aus der Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 11 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [31] und [32] )

 

3a. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Ma der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 3 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [31] )

 

3b. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und langjhriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, mit langjhriger praktischer Erfahrung,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schpferische oder Spezialaufgaben aus der Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 11 heraushebt,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 11a.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [31] und [32] )

 

3c. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen in selbstndiger Ttigkeit sowie sonstige Angestellte in selbstndiger Ttigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 22 heraushebt,

 

nach achtjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 11.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [31] )

Datenschutz