Vergtungsgruppe IVa

 


1a. Angestellte im Bro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Auendienst, deren Ttigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [9] )

 

1b. Angestellte im Bro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Auendienst, deren Ttigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [9] )

 

2. Leiter von Kassen mit mindestens 30 Kassenangestellten.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [10] )

 

3. Leiter von Kassen mit mindestens 15 Kassenangestellten, wenn sie zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [10] )

 

4. Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes, die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten.

 

5. Sachbearbeiter in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamtes mit schwierigen Aufgaben (schwierige Aufgaben sind z.B. Bearbeiten von Grundsatzfragen, von Berichtigungs- oder Rckforderungsfllen nach 40 ff. VfG).

 

6. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung fr den bibliothekarischen Dienst an ffentlichen Bchereien (Diplom-Bibliothekare)

 

a) als Leiter von ffentlichen Bchereien mit einem Buchbestand von mindestens 25.000 Bnden und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im Jahr,

 

b) die fr ffentliche Bchereien mit einem Buchbestand von mindestens 70.000 Bnden als Berater auf schwierigen Sachgebieten, deren Ttigkeit besonders hervorragende Fachkenntnisse voraussetzt, beschftigt werden,

 

c) als Abteilungsleiter von Musikbchereiabteilungen in ffentlichen Bchereien mit einem Bestand von mindestens 16.000 Bnden oder Tontrgern.

 

7. Angestellte in der Ttigkeit von Forstamtmnnern.

 

8. Angestellte im Forstverwaltungsdienst, die hinsichtlich ihrer Leistung den Forstassessoren gleichzustellen sind.

 

9. - gestrichen -

 

10. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeit ausben,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt.

 

(Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prfung von Entwrfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder knstlerische Begabung voraussetzt, sowie rtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)

 

10a. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und langjhriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, mit langjhriger praktischer Erfahrung,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch knstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 10 heraushebt.

 

10b. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 21a.

 

(Besondere Leistungen sind z.B. die Aufstellung oder Prfung von Entwrfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder knstlerische Begabung voraussetzt, sowie rtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)

 

10c. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach Ablegung der Prfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, nach sechsmonatiger Ausbung dieser Ttigkeit,

 

nach achtjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 21.

 

11. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen in selbstndiger Ttigkeit sowie sonstige Angestellte in selbstndiger Ttigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 22 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [31] )

 

11a. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und langjhriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, mit langjhriger praktischer Erfahrung,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schpferische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 11 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [31] und [32] )

 

11b. Vemessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen in selbstndiger Ttigkeit sowie sonstige Angestellte in selbstndiger Ttigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 22 heraushebt,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 22 a.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [31] )

 

11c. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach Ablegung der Prfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, nach sechsmonatiger Ausbung dieser Ttigkeiten,

 

nach achtjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 22.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [31] )

Datenschutz