Vergtungsgruppe Va

 


1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und entsprechender Ttigkeit whrend der ersten sechs Monate der Berufsausbung nach Ablegung der Prfung sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Entsprechende Ttigkeiten sind z.B.:

 

1  Aufstellung oder Prfung von Entwrfen nicht nur einfacher Art einschlielich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhngenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, rtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;

2  Ausfhrung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbstndige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerksttten.)

2. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und entsprechender Ttigkeit whrend der ersten sechs Monate der Berufsausbung nach Ablegung der Prfung sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Entsprechende Ttigkeiten sind z.B. Ausfhrung oder Auswertung von trigonometrischen oder topographischen Messungen nach Lage und Hhe nicht nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art; photogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen; kartographische Entwurfs- und Fortfhrungsarbeiten.)

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [31] )

 

3. - gestrichen -

 

4. Angestellte, die eine Ttigkeit ausben, die einer der nachstehenden Ttigkeiten gleichwertig ist:

 

a) Angestellte im Kstenfunkdienst mit schwieriger Ttigkeit. *

 

b) Angestellte im berseetelegraphendienst (Funk und Kabel), soweit sie im Aufsichts- oder Wachleiterdienst verwendet werden. *

 

c) Angestellte des Kstenfunkdienstes mit dem Seefunkzeugnis 1. Klasse (Hauptstufe) nach jahrelanger Ttigkeit in diesen Stellen und besonderer Bewhrung.

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