BAT Anlage 1a (VKA)
Teil II Besondere Ttigkeitsmerkmale
K. Angestellte in technischen Berufen
Ingenieure
Vergtungsgruppe II

 


1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich durch das Ma der Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt.

 

- Funote I -

1a. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Ma der Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe III der Fallpuppe 1 heraushebt,

 

nach achtjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe III Fallgruppe 1a.

 

1b. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und langjhriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, mit langjhriger praktischer Erfahrung,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch knstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt,

 

nach zehnjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe III Fallgruppe 1.

 

2. Vemessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich durch das Ma der Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe III Fallgruppe 2 heraushebt.

 

- Funote I -

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 

2a. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Ma der Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe III Fallgruppe 2 heraushebt,

 

nach achtjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe III Fallgruppe 2a.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 

2b. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2, der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen und langjhriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, mit langjhriger praktischer Erfahrung,

 

deren Ttigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schpferische oder Spezialaufgaben aus der Vergtungsgruppe IVa Fallgruppe 2 heraushebt,

 

nach zehnjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe III Fallgruppe 2.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [6] )

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