BAT Anlage 1a (VKA)
II. Besondere Ttigkeitsmerkmale
T. Angestellte in Versorgungsbetrieben
Wissenschaftliche Angestellte
Vergtungsgruppe Ib

 


1a) Angestellte in Versorgungsbetrieben mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, deren Ttigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergtungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [16] )

 

b) Angestellte in Versorgungsbetrieben mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergtungsgruppe II durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] , [12] , [16] und [17] )

 

c) Angestellte in Versorgungsbetrieben mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, da sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [16] )

 

e) Angestellte in Versorgungsbetrieben mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, deren Ttigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergtungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe II Fallgruppe l.b.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [16] )

 

f) Angestellte in Versorgungsbetrieben mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe II Fallgruppe l.a heraushebt, da sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe II Fallgruppe 1c.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [16] )

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