BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
B. Pflegepersonal, das
nicht unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. V


1. Krankenschwestern mit entsprechender Ttigkeit
nach zweijhriger Ttigkeit in Vergtungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 1.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} und {2} )

 

2. Krankenschwestern als selbstndige Gemeindeschwestern.

 

3. Krankenpflegehelferinnen

 

und

 

Pflegehelferinnen mit mindestens einjhriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschluprfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} und {3} )

 

4. Krankenschwestern, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} und {3} )

 

5. Krankenpflegehelferinnen

 

und

 

Pflegehelferinnen mit mindestens einjhriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschluprfung der Vergtungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 2

 

nach vierjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe, frhestens jedoch nach sechsjhriger Berufsttigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschluprfung.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {2} und {4} )

 

6. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung mit entsprechender Ttigkeit

 

nach dreijhriger Ttigkeit in Vergtungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} , {2} , {4} und {5} )

 

7. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} und {3} )

 

8. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjhriger Ausbildung und Abschluprfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} und {3} )

 

9. Altenpflegehelferinnen der Vergtungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 5

 

nach vierjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe, frhestens jedoch nach sechsjhriger Berufsttigkeit nach Ablegung der Abschluprfung.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {2} und {4} )

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