BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
B. Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. V
1. Krankenschwestern mit entsprechender Ttigkeit
nach zweijhriger Ttigkeit in Vergtungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} und {2} )
2. Krankenschwestern als selbstndige Gemeindeschwestern.
3. Krankenpflegehelferinnen
und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjhriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschluprfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} und {3} )
4. Krankenschwestern, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} und {3} )
5. Krankenpflegehelferinnen
und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjhriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschluprfung der Vergtungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 2
nach vierjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe, frhestens jedoch nach sechsjhriger Berufsttigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschluprfung.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {2} und {4} )
6. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung mit entsprechender Ttigkeit
nach dreijhriger Ttigkeit in Vergtungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} , {2} , {4} und {5} )
7. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} und {3} )
8. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjhriger Ausbildung und Abschluprfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} und {3} )
9. Altenpflegehelferinnen der Vergtungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 5
nach vierjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe, frhestens jedoch nach sechsjhriger Berufsttigkeit nach Ablegung der Abschluprfung.