BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
B. Pflegepersonal, das
nicht unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. Va

1. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppe 1, 2 oder 4

 

nach vierjhriger Bewhrung in einer dieser Fallgruppen, frhestens jedoch nach sechsjhriger Berufsttigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {2} und {4} )

 

2. Krankenpflegehelferinnen

 

und

 

Pflegehelferinnen mit mindestens einjhriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschluprfung der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppe 3

 

nach vierjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe, frhestens jedoch nach sechsjhriger Berufsttigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschluprfung.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {2} und {4} )

 

3. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 3 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} und {6} )

 

4. Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 oder 7

 

nach vierjhriger Bewhrung in einer dieser Fallgruppen, frhestens jedoch nach siebenjhriger Berufsttigkeit nach Erlangung der staatlichen Anerkennung/Ablegung der Abschluprfung.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {2} , {4} und {5} )

 

5. Altenpflegehelferinnen der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppe 8

 

nach fnfjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe, frhestens jedoch nach siebenjhriger Berufsttigkeit nach Ablegung der Abschluprfung.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {2} und {4} )

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