BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
B. Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. Va
1. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppe 1, 2 oder 4
nach vierjhriger Bewhrung in einer dieser Fallgruppen, frhestens jedoch nach sechsjhriger Berufsttigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {2} und {4} )
2. Krankenpflegehelferinnen
und
Pflegehelferinnen mit mindestens einjhriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschluprfung der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppe 3
nach vierjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe, frhestens jedoch nach sechsjhriger Berufsttigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschluprfung.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {2} und {4} )
3. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 3 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {1} und {6} )
4. Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 oder 7
nach vierjhriger Bewhrung in einer dieser Fallgruppen, frhestens jedoch nach siebenjhriger Berufsttigkeit nach Erlangung der staatlichen Anerkennung/Ablegung der Abschluprfung.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. {2} , {4} und {5} )
5. Altenpflegehelferinnen der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppe 8
nach fnfjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe, frhestens jedoch nach siebenjhriger Berufsttigkeit nach Ablegung der Abschluprfung.