Navigationsleiste einblenden

51 BAT / BAT-O
Urlaubsabgeltung


(1) Ist im Zeitpunkt der Kndigung des Arbeitsverhltnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich mglich ist, whrend der Kndigungsfrist zu gewhren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewhrt werden kann oder die Kndigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhltnis durch Auflsungsvertrag (
58) oder wegen verminderter Erwerbsfhigkeit ( 59) endet, oder wenn das Arbeitsverhltnis nach 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt.

 

Ist dem Angestellten wegen eines vorstzlich schuldhaften Verhaltens auerordentlich gekndigt worden oder hat der Angestellte das Arbeitsverhltnis unberechtigterweise gelst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des 48 Abs. 5 Satz 1 noch zustehen wrde.

 

(2) Fr jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fnftagewoche 3/65, bei der Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergtung gezahlt, die dem Angestellten zugestanden htte, wenn er whrend des ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt htte. In anderen Fllen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.

 

Protokollnotiz:

Datenschutz