Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil B

Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Abschnitt VIII

Sonderregelungen Bund

§ 47

Sonderregelungen für die Beschäftigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen für Beschäftigte der Wasser- und Schifffahrtsver- waltung des Bundes und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Nr. 7

Zu § 27 - Zusatzurlaub

Die Regelungen über Zusatzurlaub nach § 27 gelten nicht bei Tätigkeiten nach Nr. 3.

 

 

 

 

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