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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil B

Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Abschnitt VIII

Sonderregelungen VKA

§ 56

Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Trimain ab 90 Euro

Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56

§ 1

Eingruppierung, Entgelt

(1) 1Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich

Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten

im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des

Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD.

2Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA).

 

(2) Anstelle des § 16 (VKA) gilt folgendes:

1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen.

2Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine

einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

3Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr,

erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige

Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel

eine Zuordnung zur Stufe 3.

4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des

Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise

für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene

Tätigkeit förderlich ist.

5Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem

Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4)

oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD

vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden

Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz

oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt.

6Die Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit

von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten

einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe

bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

 

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,

- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,

- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

 

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7Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4

a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und

b) in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5.

8Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen

des Anhangs zu der Anlage C (VKA) in der Entgeltgruppe

S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4

und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:

Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung
der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005

gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

 

(3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug

genommen wird, entspricht

 

Vergleich

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