Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.3

Abzüge

2.3.2

Steuern

Versorgungsfreibetrag

   

Bis 2005:

Der Versorgungsfreibetrag dient als Ausgleich dafür, dass Pensionäre ihre Altersbezüge wie normales Entgelt versteuern müssen im Unterschied zu Rentnern, deren Renten nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert werden. Der Versorgungsfreibetrag wird bei Zahlung von Versorgungsbezügen gewährt. Er beträgt 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 3.072 Euro.

Die gleichzeitige Gewährung eines Versorgungsfreibetrags und eines Altersentlastungsbetrages ist nicht zulässig.

Ab 2006

Der gleitende Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Renten im Zeitraum ab 2006 bis 2040 hat ein Abschmelzen des Versorgungsfreibetrags in diesem Zeitraum von 3072 Euro auf 0 Euro zur Folge. Für das jeweilige Stadium der Reduzierung ist das Jahr des Versorgungsbeginns maßgebend. Diese Einstellung ist in Programmzeile 24 vorzunehmen. Ist zusätzlich ein Steuerfreibetrag zu berücksichtigen, kann dieser in Programmzeile 25 auf Position 16 eingestellt werden.

§ 19 EStG     LStR

(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
  1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
  2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen;
  3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.
    2
    Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach § 112 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sanierungsgelder; Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
    1. seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
    2. des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
    3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.
    4
    Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
     
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
 
(2) 1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.
2
Versorgungsbezüge sind
  1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
    1. auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
       
    2. nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
    oder
     
  2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3 Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
-----------------------------------------------------------
             I   Versorgungsfreibetrag     I   Zuschlag
  Jahr des   -------------------------------     zum
Versorgungs- I   in % der   I Höchstbetrag I Versorgungs-
  beginns    I Versorgungs- I   in Euro    I  freibetrag
             I   bezüge     I              I   in Euro
-----------------------------------------------------------
  bis 2005   I     40,0     I    3.000     I     900
  ab  2006   I     38,4     I    2.880     I     864
      2007   I     36,8     I    2.760     I     828
      2008   I     35,2     I    2.640     I     792
      2009   I     33,6     I    2.520     I     756
      2010   I     32,0     I    2.400     I     720
      2011   I     30,4     I    2.280     I     684
      2012   I     28,8     I    2.160     I     648
      2013   I     27,2     I    2.040     I     612
      2014   I     25,6     I    1.920     I     576
      2015   I     24,0     I    1.800     I     540
      2016   I     22,4     I    1.680     I     504
      2017   I     20,8     I    1.560     I     468
      2018   I     19,2     I    1.440     I     432
      2019   I     17,6     I    1.320     I     396
      2020   I     16,0     I    1.200     I     360
      2021   I     15,2     I    1.140     I     342
      2022   I     14,4     I    1.080     I     324
      2023   I     13,6     I    1.020     I     306
      2024   I     12,8     I      960     I     288
      2025   I     12,0     I      900     I     270
      2026   I     11,2     I      840     I     252
      2027   I     10,4     I      780     I     234
      2028   I      9,6     I      720     I     216
      2029   I      8,8     I      660     I     198
      2030   I      8,0     I      600     I     180
      2031   I      7,2     I      540     I     162
      2032   I      6,4     I      480     I     144
      2033   I      5,6     I      420     I     126
      2034   I      4,8     I      360     I     108
      2035   I      4,0     I      300     I      90
      2036   I      3,2     I      240     I      72
      2037   I      2,4     I      180     I      54
      2038   I      1,6     I      120     I      36
      2039   I      0,8     I       60     I      18
      2040   I      0,0     I        0     I       0
----------------------------------------------------------- 
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
  1. bei Versorgungsbeginn vor 2005
    das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
     
  2. bei Versorgungsbeginn ab 2005
    das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
     
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.
5
Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
6
Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.
7
Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.
8
Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.
9
Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.
10
Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.
11
In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.
12
Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.
Fußnote
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 6.3.2002 I 1305 - 2 BvL 17/99 -; idF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006

 

 

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