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Stand: 31.03.2008, 14:30
Tarifeinigung in
den Tarifverhandlungen
Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA I. Erhöhung der Entgelte des TVöD / TVAöD V. Beschäftigungssicherung für Auszubildende
Teil B Besondere Regelungen für den Bund
Teil C Besondere Regelungen für die VKA IV. Versorgungsbetriebe - Anlage 3 V. Nahverkehrsbetriebe - Anlage 4
Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA
I. Erhöhung der Entgelte des TVöD / TVAöD
1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TVöD Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe
sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) werden wie
folgt erhöht: a) ab 1. Januar 2008 um 50 Euro sowie anschließend um 3,1 v. H.,
b) ab 1. Januar 2009 um weitere 2,8 v. H.
2. Einmalige Sonderzahlung Im Januar 2009 erhalten alle Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü)
eine
einmalige Sonderzahlung von 225 Euro;
3. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach TVAöD - Besonderer Teil BBiG – sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden ab 1. Januar 2008 um 70 Euro erhöht.
4. Laufzeit Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2009.
Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst.
Die Änderungen und Ergänzungen zum TVöD, TVAöD und zum TVÜ-Bund/TVÜ-VKA entsprechend dem Einigungsstand der Tarifvertragsparteien vom 1. September 2006 und vom 25. Oktober 2006 treten am 1. Juli 2008 in Kraft.
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Bund, VKA und Gewerkschaften stimmt bis zu diesem Zeitpunkt die redaktionellen Anpassungen der Einigungsstände unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Zeitablaufs ab und formuliert die Bestimmungen aus, sofern diese bisher nur inhaltlich geeint sind.
Die Regelungen zur Weitergeltung des Übergangsrechts im TVÜ-Bund und im TVÜ-VKA ergeben sich aus der Anlage 1.
V. Beschäftigungssicherung für Auszubildende 1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach TVAöD Besonderer Teil BBiG - nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. 3Die Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 9. März 2008, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.
Teil B Besondere Regelungen für den Bund
1. Beschäftigte Der Bemessungssatz der Entgelte aller Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9 (einschließlich Entgeltgruppe Kr. 9d) wird ab dem 1. Januar 2008 auf 100 v. H. des Tarifgebiets West angehoben. Die Anpassung des Bemessungssatzes der Beschäftigten der übrigen Entgeltgruppen (Entgeltgruppen 10 bis 15 einschließlich der Entgeltgruppe 15 Ü) wird vom 1. Januar 2010 auf den 1. April 2008 vorgezogen. Dies gilt auch für die sonstigen Entgeltbestandteile (TVöD, TVÜ-Bund und ergänzende Tarifverträge) ab dem jeweiligen vorgenannten Zeitpunkt; § 20 Abs. 3 TVöD bleibt unberührt.
2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – und dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege – sowie Praktikantinnen und Praktikanten erhalten ab 1. Januar 2008 die für das Tarifgebiet West geltenden Ausbildungsentgelte bzw. Entgelte.
1. Beschäftigte im Pflegedienst und Ärztinnen und Ärzte Für die in Bundeswehrkrankenhäusern tätigen Beschäftigten im Pflegedienst und für die in Bundeswehrkrankenhäusern tätigen Ärztinnen und Ärzte (§ 46 Nr. 18 TVöD BT-V) gilt Teil A entsprechend.
2. Schülerinnen und Schüler der Krankenpflege Für die Erhöhung des Ausbildungsentgelts der Auszubildenden nach dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege – gilt die Regelung für Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – entsprechend.
Teil C Besondere Regelungen für die VKA
1. Beschäftigte In die Bemessungssatzanpassung auf 100 v. H. im TVöD zum 1. Januar 2008 werden alle Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 (einschließlich der Entgeltgruppe Kr. 9d) einbezogen. Die sonstigen Entgeltbestandteile (TVöD, TVÜ-VKA und ergänzende Tarifverträge, soweit durch VKA vereinbart) der von der Bemessungssatzanpassung erfassten Beschäftigten bestimmen sich ab dem 1. Januar 2008 ebenfalls nach den für das Tarifgebiet West geltenden Sätzen; § 20 Abs. 3 TVöD und Teil A Ziffer III (Restanten) bleiben unberührt.
2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – und dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege – sowie Praktikantinnen und Praktikanten erhalten ab 1. Januar 2008 die für das Tarifgebiet West geltenden Ausbildungsentgelte bzw. Entgelte.
3. Verschiebung der linearen Anpassung Abweichend von Teil A Ziffer I Nr. 1 Buchst. a erfolgt die Erhöhung ab 1. April 2008.
Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD), ab 1. Juli 2008 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.
Für Altersteilzeitbeschäftigte verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Im Erziehungsdienst werden zweieinhalb Tage im Rahmen der Gesamtarbeitszeit für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet.
Die Öffnungsklausel in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD entfällt. Die auf der Grundlage dieser Öffnungsklausel vereinbarten Tarifverträge werden an die in Absatz 1 getroffene Regelung angepasst. Dies gilt auch im Bereich des KAV Niedersachsen. Die Regelungsinhalte der §§ 6 und 7 des landesbezirklichen Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Niedersachsen) vom 31. März 2006 bleiben aufrechterhalten.
Die Ausnahmeregelung für Arbeitgeber mit Beschäftigungssicherungstarifverträgen bleibt bis Ende Februar 2010 aufrechterhalten.
Die Anpassung nach Satz 1 umfasst auch § 4 des Landesbezirklichen Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Baden-Württemberg) vom 5. April 2006; für Auszubildende und Schülerinnen/Schüler in Krankenhäusern verbleibt es bei der bisherigen Regelung.
Im Tarifgebiet Ost verbleibt es bei der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Teilzeitbeschäftigte, bei denen im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf Antrag der / des Beschäftigten bis 30. Juni 2008 die Stundenzahl für die Zukunft so aufzustocken, dass die Höhe des bisherigen Brutto-Entgelts erreicht wird.
Die von der VKA auf der Grundlage des TV-Meistbegünstigung erhobene Klage ist damit als erledigt anzusehen. Die Berufung der VKA gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Januar 2008 wird zurückgezogen.
Mindestlaufzeit für die Arbeitszeit bis zum 31. Dezember 2009.
Es gelten die besonderen Regelungen der Anlage 2.
Es gelten die besonderen Regelungen der Anlage 3.
Es gelten die besonderen Regelungen der Anlage 4.
Es gelten die besonderen Regelungen der Anlage 5. Erklärungsfrist bis zum 20. April 2008. Mit Annahme des Tarifergebnisses sind die Kündigungen der Arbeitszeitregelungen vom 7. März 2008 erledigt.
Potsdam, den 31. März 2008 Stand: 31.03.2008, 14:30
Weitergeltung des Übergangsrechts im TVÜ-Bund und TVÜ-VKA
1. Arbeitgeberwechsel und Anschlussbeschäftigung Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD) die beim vorherigen Arbeitgeber nach Regelungen des TVöD, des TVÜ-Bund / TVÜ-VKA oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Entgeltgruppe und -stufe ganz oder teilweise berücksichtigen. Die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund / TVÜ-VKA wird wie folgt gefasst: „Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.“
2. Sicherung von Besitzständen für im alten Recht begonnene Aufstiege Zur Verlängerung des Besitzstandes für im BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen vor dem 1. Oktober 2005 begonnene Bewährungs- oder Zeitaufstiege wird in § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund / TVÜ-VKA das Datum „30. September 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2009“ ersetzt und um den Zusatz „auf Antrag der/des Beschäftigten“ ergänzt. Entsprechendes gilt wirkungsgleich für Vergütungsgruppenzulagen nach § 9 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund / TVÜ-VKA. Über eine etwaige Verlängerung der Frist wird in der Tarifrunde 2010 verhandelt.
3. Zulage nach § 2 der Anlage 3 zum BAT (nur VKA) Für übergeleitete Beschäftigte mit Zulage nach § 2 der Anlage 3 zum BAT verbleibt es bezüglich der Höhe der Zulage bei dem am 30. September 2005 zustehenden Betrag.
4. Eingruppierung insbesondere von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst Um unangemessene und ungewollte Exspektanzverluste im Verhältnis zum abgelösten BAT/BAT-O zu vermeiden, die dadurch eintreten können, dass die laufenden Verhandlungen zur Entgeltordnung nicht rechtzeitig zu einem Ergebnis geführt werden können, werden die Tarifvertragsparteien nach Abschluss der Tarifrunde 2008 übergangsweise insbesondere die Eingruppierung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ohne Präjudizwirkung für die Verhandlung der Entgeltordnung vereinbaren.
5. Eingruppierung von Technikern / Ingenieuren Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 TVÜ-Bund / TVÜ-VKA wird gestrichen.
6. Verlängerung der Kündigungsfristen zum Überleitungsrecht In § 24 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund und in § 34 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA wird jeweils das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2010“ ersetzt.
Besondere Regelungen für Krankenhäuser
1. Abweichend von Teil A Ziffer I Nr. 1 erhöhen sich die Tabellenentgelte a) ab 1. Januar 2008 (Tarifgebiet Ost: ab
1. April 2008) um 50 Euro b) ab 1. Januar 2009 um weitere 4,3 v.H.
2. Die Beschäftigten erhalten im Tarifgebiet West ein um 1,0 v.H. vermindertes Leistungsentgelt gem. § 18 Abs. 3 TVöD.
3. Die Zulage gem. § 52 Abs. 2 TVöD BT-K wird im Tarifgebiet West um 10 Euro vermindert. Entsprechendes gilt für die Zulage gem. § 52 Abs. 4 TVöD BT-K.
4. Abweichend von Teil C Ziffer II beträgt im Tarifgebiet West die regelmäßige Arbeitzeit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD BT-K 38,5 Stunden. Abweichend
von Satz 1 gelten in Baden-Württemberg
5. Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach TVAöD - Besonderer Teil Pflege - werden ab 1. Januar 2008 um 70 Euro erhöht.
Besondere Regelungen für Versorgungsbetriebe (TV-V)
1. Die Tabellenentgelte des TV-V werden entsprechend der Einigung zu den Entgelttarifverträgen zum TVöD ausschließlich linear umgesetzt*.
2. Die Arbeitszeit wird entsprechend der allgemeinen Regelung aus dem TVöD ohne Ausnahmen umgesetzt.
3. Für die versorgungs- und entsorgungstypische Tätigkeiten im Wechselschichtdienst werden ab 1. April 2008 eine Wechselschichtzulage in Höhe von 200 Euro monatlich vereinbart.
4. Für die versorgungs- und entsorgungstypische Tätigkeiten im Schichtdienst wird ab 1. April 2008 eine Schichtzulage in Höhe von 130 Euro monatlich vereinbart.
5. Punkte 3 und 4 werden ab 1. Januar 2010 dynamisiert.
6. Bei den Verhandlungen zur Optimierung der betrieblichen Altersversorgung soll geregelt werden, dass die Mitarbeiter der originären TV-V-Anwender im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Mindestbetrag für vermögenswirksame Leistungen von 26 Euro erhalten. Sonstige TV-V-Anwender können gemäß Satz 1 verfahren.
7. Die Anlage 1 Ziffer II der Schlichtungsempfehlung vom 27. März 2008 gilt. Bei den Verhandlungen hierüber soll auch die Einbeziehung der Müllheizkraftwerke geprüft werden. ________________ * Ab 1. Januar 2008 in Höhe von 5,10 v. H. und ab 1. Januar 2009 in Höhe von 3,55 v. H.
Besondere Regelungen für Nahverkehrsbetriebe
In die Tarifrunde 2008 sind einbezogen die Spartentarifverträge Nahverkehr der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig- Holstein mit dem betrieblichen Geltungsbereich „TV-N Kiel“.
I. Tarifverträge für den öffentlichen Personennahverkehr (TV-N)
1. Lineare Erhöhung Die Erhöhung der Entgelte nach Teil A Ziffer I Nrn. 1 und 2 werden nach den Regelungen des jeweiligen TV-N unter Einhaltung der nachfolgenden Ziffer 4 vorgenommen.
2. Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Regelungen in dem jeweiligen TV-N verändert sich in dem gleichen Maße und in dem gleichen Zeitpunkt wie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im TVöD (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD).
3. Demographische Entwicklung Die Tarifvertragsparteien auf der Bundesebene werden für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe im Laufe des Jahres 2008 Tarifgespräche aufnehmen, um die sich abzeichnenden Anforderungen aus dem Prozess der demographischen Entwicklung bundesweit zu gestalten. Es werden insbesondere die Themen: · Personalgewinnung und -entwicklung · Ausbildung · Lebenslanges Lernen · Gesundheitsmanagement · Eingeschränkte Leistungsfähigkeit (Fahrdienstuntauglichkeit) aufgegriffen.
4. Einheitliche Umsetzung Die VKA nimmt die entsprechenden Mitglieder satzungsrechtlich in die Pflicht, die Vereinbarungen gemäß dieser Anlage 2 ohne eigenständige Tarifverhandlungen gleichsam „notariell“, d.h. „materiell wirkungsgleich“ entsprechend umzusetzen.
5. Arbeitsmarktpolitisches Instrument Die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien können in ihrem TV-N eine arbeitsmarktpolitische Zulage vereinbaren, welche zur Deckung des Personalbedarfs beitragen kann. Diese Regelungskompetenz kann auf die betriebliche Ebene delegiert werden.
6. Qualifizierungsinstrument Die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien können in ihrem TV-N eine erforderliche Qualifizierungszeit nach dem Berufskraftfahrerrecht und deren Anspruchsvoraussetzungen vereinbaren.
II. Kommunale Nahverkehrsbetriebe, die noch BAT/BMT-G bzw. BAT-O/ BMT-G-O anwenden (außer Ziffer III.) Anstelle des Neuabschlusses der Lohn- und Vergütungstarifverträge zum BAT/BMT-G und BAT-O/BMT-G-O wird in einem eigenständigen Tarifvertrag mit abschließender Aufzählung des jeweiligen betrieblichen Geltungsbereichs vereinbart, dass sich die Löhne und Vergütungen zu dem selben Zeitpunkt und in dem selben Umfang verändern wie die Entgelte in dem jeweiligen TV-N. Gleichzeitig wird in diesem Tarifvertrag verbindlich festgelegt, dass eine darüber hinausgehende Fortschreibung des BAT/BMT-G bzw. BAT-O/BMT-G-O auch in Zukunft ausgeschlossen bleibt.
III. TV-N für die Nahverkehrsbetriebe im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Hessen und Saarland Die Tarifvertragsparteien auf Landesebene in Hessen und im Saarland werden im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen über einen TV-N die Elemente der vorstehenden Ziffer I Nrn. 1 bis 3 übernehmen.
IV. TV-N Mecklenburg-Vorpommern Die Übertragung gemäß Ziffer I Nr. 4 auf den TV-N Mecklenburg-Vorpommern bezieht sich auf den Sockelbetrag und die lineare Erhöhung für das Jahr 2008 (Für das Jahr 2009 greift eine eigenständige Regelung des TV-N Mecklenburg-Vorpommern.).
Überleitungsrecht Lehrkräfte
1. Harmonisierung „Lehrer-Zulage“ In § 19 Abs. 3 TVÜ-VKA wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: „3Die Beträge nach Satz 1 vermindern sich bei jeder nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung in - den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und - den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro.“
2. Strukturausgleich Auf Lehrkräfte findet die Anlage 2 TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1. Januar 2008 Anwendung.
3. Entgeltordnung Im Rahmen der Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung werden die Tarifvertragsparteien unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei den Ländern Verhandlungen zur Eingruppierung der Lehrkräfte aufnehmen. |