Verwaltungsvorschrift
(1)
Verringern sich die Dienstbezüge
eines Beamten, weil
1. er nach
§ 26 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes
oder einer entsprechenden
landesrechtlichen Vorschrift
versetzt ist oder
2. er zur Vermeidung der
Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit
anderweitig verwendet wird
oder
3. er die durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschrift
festgesetzten besonderen
gesundheitlichen
Anforderungen, ohne dass er dies
zu vertreten hat, nicht
mehr erfüllt und deshalb
anderweitig verwendet wird oder
4. sich die Zuordnung zu seiner
Besoldungsgruppe nach der
Schülerzahl einer
Schule richtet und diese
Voraussetzung wegen
zurückgehender Schülerzahlen
nicht mehr erfüllt ist oder
5. er in die nächsthöhere
Laufbahn aufgestiegen ist,
erhält er eine Ausgleichszulage.
Sie wird in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen
seinen jeweiligen Dienstbezügen
und den Dienstbezügen gewährt,
die ihm in seiner bisherigen
Verwendung zugestanden hätten;
Veränderungen in der
besoldungsrechtlichen Bewertung
bleiben unberücksichtigt. Die
Ausgleichszulage ist
ruhegehaltfähig, soweit sie
ruhegehaltfähige Dienstbezüge
ausgleicht. Die Ausgleichszulage
wird Beamten auf Zeit nur für
die restliche Amtszeit gewährt.
Bei jeder Erhöhung der
Dienstbezüge vermindert sich die
Ausgleichszulage um ein Drittel
des Erhöhungsbetrages, soweit
sie für Stellenzulagen gezahlt
wird.
Verwaltungsvorschrift
(2)
Verringern sich die Dienstbezüge
eines Beamten aus anderen
dienstlichen Gründen, erhält er
eine Ausgleichszulage
entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis
4. Sie wird nicht gewährt, wenn
die Verringerung der
Dienstbezüge auf einer
Disziplinarmaßnahme beruht oder
wenn eine leitende Funktion im
Beamtenverhältnis auf Probe
nicht auf Dauer übertragen wird.
Der Wegfall einer Stellenzulage
wird nur ausgeglichen, wenn der
Beamte mindestens fünf Jahre
ununterbrochen
zulageberechtigend verwendet
worden ist. Eine Unterbrechung
ist unschädlich, wenn sie wegen
öffentlicher Belange oder aus
zwingenden dienstlichen Gründen
geboten ist und die Dauer eines
Jahres nicht überschreitet. Der
Zeitraum der Unterbrechung ist
nicht auf die Frist nach Satz 3
anzurechnen. Soweit die
Ausgleichszulage für eine
Stellenzulage gezahlt wird,
vermindert sie sich bei jeder
Erhöhung der Dienstbezüge um die
Hälfte des Erhöhungsbetrages.
Verwaltungsvorschrift
(3)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt auch
für Soldaten. Absatz 2 gilt
entsprechend für Richter und
Soldaten und wenn ein
Ruhegehaltempfänger erneut in
ein Beamten-, Richter- oder
Soldatenverhältnis berufen wird
und seine neuen Dienstbezüge
geringer sind als die
Dienstbezüge, die er bis zu
seiner Zurruhesetzung bezogen
hat. Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn in der neuen
Verwendung Auslandsdienstbezüge
gezahlt werden.
Verwaltungsvorschrift
(4)
Dienstbezüge im Sinne dieser
Vorschrift sind Grundgehalt,
Amts- und Stellenzulagen. Zu den
Dienstbezügen rechnen auch
Überleitungszulagen und
Ausgleichszulagen, soweit sie
wegen des Wegfalls oder der
Verminderung von Dienstbezügen
nach Satz 1 gewährt werden.
Verwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift
„Konkurrenzen beim Abbau; altes
Recht
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