Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Zulagen im öffentlichen Dienst
 

Auslgeichszulage im öffentlichen Dienst

1. für Beamte

BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 13

Ausgleichszulagen

    

 

Verwaltungsvorschrift

 

 (1) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil
1. er nach
§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden
    landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist oder
2. er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
    anderweitig verwendet wird oder
3. er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgesetzten besonderen
    gesundheitlichen Anforderungen, ohne dass er dies zu vertreten hat, nicht
    mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder
4. sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer
    Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen
    nicht mehr erfüllt ist oder
5. er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,

erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird.

Verwaltungsvorschrift

 

 (2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4. Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Soweit die Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.

Verwaltungsvorschrift

 

 (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt auch für Soldaten. Absatz 2 gilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.

Verwaltungsvorschrift

 (4) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift „Konkurrenzen beim Abbau; altes Recht

 

Neugefasst durch Bek. v. 6.8.2002 I 3020

 

Die Ausgleichszulagen für Landes- und Kommunalbeamte sind in den Landesbesoldungsgesetzen festgesetzt.

 


2. für TVöD-Beschäftigte

keine Regelung

 

 

3. für TV-L-Beschäftigte

keine Regelung

 

 

4. für BAT-Angestellte

56 BAT / BAT-O
Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner bisherigen Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen Vergütungsgruppe jeweils zustehenden Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage und der Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage, die er in der verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat. Das gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung.

 

 

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