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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
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§ 13 Ausgleichszulagen für den Wegfall von Stellenzulagen - gültig ab 1. Juli 2009 - vorhergehende Fassung | |
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(1) Der Wegfall einer
Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten,
Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die
Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt
mindestens fünf Jahre zugestanden hat.
Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.
(2)) Bestand innerhalb
des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere
Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren,
ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden
hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem
jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.
(3) Erfolgte der
Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28
Absatz 3 des
Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich
der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz
2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
(4) Die Absätze 1 bis
3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein
Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im
unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor
gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht
und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich
vorsieht.
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