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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
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§ 13 Ausgleichszulagen - gültig bis 30. Juni 2009 - nachfolgende Fassung | |
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(1) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil
1. er nach § 26 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden
landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist oder
2. er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder
3. er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgesetzten
besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne dass er dies zu
vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet
wird oder
4. sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach der
Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen
zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist oder
5. er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,
erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und
den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung
zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen
Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist
ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge
ausgleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit nur für die
restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge
vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des
Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird.
(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen
dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend
Absatz 1 Satz 2 bis 4. Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung
der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn eine
leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer
übertragen wird. Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur
ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen
zulageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist
unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden
dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht
überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die
Frist nach Satz 3 anzurechnen. Soweit die Ausgleichszulage für eine
Stellenzulage gezahlt wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung
der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt auch für Soldaten. Absatz 2 gilt
entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein
Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder
Soldatenverhältnis berufen wird und seine neuen Dienstbezüge
geringer sind als die Dienstbezüge, die er bis zu seiner
Zurruhesetzung bezogen hat. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.
(4) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts-
und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch
Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des
Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt
werden.
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