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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
5. Auslandsdienstbezüge |
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§ 57 Mietzuschuss - gültig bis 30.06.2010 - Fassung ab 1.7.2010 | |
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(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als
notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus
Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-,
Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des
Kaufkraftausgleichs übersteigt.
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet.
(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder
eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslandskinderzuschlag
berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so
kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss
in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der
Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf den als
notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. (3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am
ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der
Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach
§ 52 Abs. 1 oder 3 oder
Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des
§ 52 Abs. 1 oder 3,
so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des
Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das
entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. (4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.
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