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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
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§ 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des
Professorenbesoldungsreformgesetzes - gültig bis 30. Juni 2009 - nachfolgende Fassung | |
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(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1,
der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I
und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis
zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX
nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter
Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14
und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des
Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen
jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
2004.
(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des
Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen
oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht
erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1
Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3.
Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II und
die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22.
Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach
Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter
Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14
und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von
Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr.
2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist
ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung
auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder
einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten
§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt,
die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23.
Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung,
dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der
Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C
3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der
Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2
findet § 13 keine Anwendung.
(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie
wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des
Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen,
oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht
erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3.
Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum
22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach
Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter
Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14
und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1
genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.
(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben
Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser
Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden
Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.
(5) Das Bundesministerium des Innern macht die nach den Absätzen 1
bis 3 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt
bekannt.
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