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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
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§ 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des
Professorenbesoldungsreformgesetzes - gültig ab 1. Juli 2009 - vorhergehende Fassung | |
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(1) Für
Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des
Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden
Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember
2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt
befindlich sind, finden
§ 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2014 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung.
(2) Für die
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie
wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag
des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden
Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember
2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt
befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt
sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden
Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der
weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der
Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV
und IX um 2,5 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 und um weitere
2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2014 erhöht werden,
anzuwenden.
(3) Bei der
Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Absatz 1 bleiben
Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser
Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden
Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.
(4) Das
Bundesministerium des Innern macht die nach den Absätzen 1 und 2
durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.
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