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Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


9. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 78 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
- gültig bis 30. Juni 2009 -    nachfolgende Fassung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:

  1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,

  2. Leitung eines Schülerheimes,

  3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,

  4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,

  5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,

  6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,

  7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,

  8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen sowie Leitung oder fachliche Koordinierung an schulformunabhängigen Orientierungsstufen.

 

Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist.





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