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Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


9. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
- gültig ab 1. Juli 2009 -    vorhergehende Fassung

   

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9756*) zu multiplizieren.
Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern.
 
(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.
*)
Gemäß Artikel 2a Nummer 6 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 in § 78 Absatz 1 Satz 1 die Zahl „0,9756“ durch die Zahl „0,9524“ ersetzt.

 

 

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