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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
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§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen - gültig ab 1. Juli 2009 - vorhergehende Fassung | |
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(1) Für Beamte,
die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die
Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags
nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX
mit dem Faktor 0,9756*)
zu multiplizieren.
Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern.
(2) Das
Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in
der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.
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